Norm
StPO §153Rechtssatz
Verhältnis der zwei Bestimmungen zueinander. Der Vorhalt des § 153 StPO für sich allein bedeutet noch kein (gleichsam damit bereits automatisch eintretendes) Eideshindernis im Sinne des § 170 Z 1 StPO und steht an sich einer Beeidigung nicht entgegen.Verhältnis der zwei Bestimmungen zueinander. Der Vorhalt des Paragraph 153, StPO für sich allein bedeutet noch kein (gleichsam damit bereits automatisch eintretendes) Eideshindernis im Sinne des Paragraph 170, Ziffer eins, StPO und steht an sich einer Beeidigung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098007Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_014