RS OGH 2022/9/7 11Os58/71, 9Os119/71, 11Os27/71, 10Os137/72, 10Os10/73, 10Os142/73, 10Os14/74, 10Os1

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Veröffentlicht am 18.06.1971
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Norm

SGG aF §12 C

Rechtssatz

In subjektiver Beziehung ist der Tatbestand des § 6 SGG jedenfalls erfüllt, wenn dem Täter alle Tatsachen (also, daß es sich um ein Suchtgift handelt, daß seine Manipulationen mit diesem vom Gesetz zu einem Suchtgift erklärten Gegenstand den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgten und die Menge des Giftes, das in Verkehr gesetzt werden sollte) bekannt sind, die bei richtiger Wertung und richtiger rechtlicher Beurteilung den Tatbestand ergeben.In subjektiver Beziehung ist der Tatbestand des Paragraph 6, SGG jedenfalls erfüllt, wenn dem Täter alle Tatsachen (also, daß es sich um ein Suchtgift handelt, daß seine Manipulationen mit diesem vom Gesetz zu einem Suchtgift erklärten Gegenstand den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgten und die Menge des Giftes, das in Verkehr gesetzt werden sollte) bekannt sind, die bei richtiger Wertung und richtiger rechtlicher Beurteilung den Tatbestand ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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