RS OGH 1971/6/22 4Ob315/71 (4Ob316/71), 4Ob361/71, 4Ob344/73, 4Ob390/78, 4Ob326/79, 4Ob309/86, 4Ob34

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Veröffentlicht am 22.06.1971
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Norm

UrhG §18

Rechtssatz

Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Dies ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles, persönliches Band verbunden und vermöge wechselseitiger Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter nach außenhin abgegrenzt ist (Hier: Gschnasfest im Filmatelier mit ca 150 - 160 geladenen Gästen - nicht öffentlich!).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 315/71
    Veröff: SZ 44/97 = ÖBl 1971,160
  • 4 Ob 361/71
    Entscheidungstext OGH 16.11.1971 4 Ob 361/71
    Veröff: SZ 44/175 = EvBl 1972/174 S 325 = GRURInt 1972,338 = ÖBl 1972,23
  • 4 Ob 344/73
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 344/73
    Beisatz: Fernsehaufführung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers öffentlich. (T1)
    Veröff: SZ 47/7 = JBl 1974,577 = ÖBl 1974,73 = GRURInt 1974,383 (zustimmend Michel Walter) = ZfRV 1974 H4,296 (mit zustimmender Glosse von Hans Hoyer)
  • 4 Ob 390/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78
    Beisatz: Radiomusik in Betriebsräumlichkeiten zur Unterhaltung von rund hundert Näherinnen. (T2)
    Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
  • 4 Ob 326/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 326/79
    Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T3)
  • 4 Ob 309/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86
    Beisatz: Hotel-Video. (T4)
    Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 (Scolik) = GRURInt 1986,728 (Hodik) = ÖBl 1986,132 = MR 1986 H4,20 (M Walter)
  • 4 Ob 347/97a
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 347/97a
    Beisatz: Hier: Hochzeitsfeier (T5)
    Veröff: SZ 71/8
  • 4 Ob 80/98p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 80/98p
    Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist. (T6)
  • 4 Ob 146/98v
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 146/98v
    Veröff: SZ 71/101
  • 4 Ob 108/02i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 108/02i
    Beisatz: Hier: Abspielen eines Radiogerätes im Figurstudio zur Unterhaltung der Studioleiterin und der Kunden während der Öffnungszeiten, wobei das gesendete Programm bei normalem Geräuschpegel sowohl im Empfangsraum mit Rezeption als auch im - nur durch einen Torbogen mit Vorhang davon getrennten - Behandlungsraum (in dem das Trainingsprogramm absolviert oder das Solarium benutzt wird) zu hören ist. (T7)
  • 4 Ob 230/03g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 230/03g
    nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T8)
    Beisatz: Begräbnisfeier ist nicht öffentlich. (T9)
  • 4 Ob 249/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
    Beisatz: Hier: Abspielen eines in der Küche aufgestellten Radiogeräts, das auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist. (T10)
  • 4 Ob 131/08f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 131/08f
    Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T11)
    Beisatz: Dieser Ansicht liegt im Kern die Vorstellung zugrunde, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, der nicht mit demjenigen, der ein Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch - nicht zu vermutende - persönliche Beziehungen verbunden sei. (T12)
    Beisatz: Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann für die Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG nicht genügen. (T13)
    Beisatz: Vgl RS124185 und RS124186 zur Aufführung von Werken der Filmkunst und der damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts an Pflichtschulen. (T14)
    Veröff: SZ 2008/133
  • 4 Ob 120/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 120/10s
    Vgl; Veröff: SZ 2010/103
  • 4 Ob 184/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung über Fernsehbildschirm einer Sportveranstaltung in einem Wettbüro. (T15);
    Veröff: SZ 2013/124
  • 4 Ob 89/20x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 89/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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