Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) T*** C***-FOX F*** C***, 10201 West, Pico Blvd., Beverly Hills, California 90213, USA,
2.) M***-G***-M*** Inc., 10202 West Washington Blvd., Culver City, California 90230, USA, 3.) C*** P*** I*** Inc., 711 Fifth Avenue New York, N.Y. 10022, USA, 4.) P*** P*** C***, 1 Gulf & Western Plaza, New York, N.Y. 10023, USA, alle vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) N*** H*** MBH (früher: C*** H*** V*** S*** G*** MBH), Leopold Steiner-Gasse 15, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, 2.) H*** I*** W*** G***, Am Stadtpark,
1030 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Strommer und Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1985, GZ. 1 R 146/85-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Mai 1985, GZ. 37 Cg 46/85-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben.
Der erstgerichtliche Beschluß wird mit Ausnahme des Abs. 2 letzter Halbsatz ("und/oder solche Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbreiten") wiederhergestellt. Der Antrag der klagenden Partei, der erstbeklagten Partei die Verbreitung solcher Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbieten, bleibt abgewiesen.Der erstgerichtliche Beschluß wird mit Ausnahme des Absatz 2, letzter Halbsatz ("und/oder solche Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbreiten") wiederhergestellt. Der Antrag der klagenden Partei, der erstbeklagten Partei die Verbreitung solcher Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbieten, bleibt abgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagten Parteien (endgültig) selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien sind Hersteller von Spielfilmen. Sie haben ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die erstklagende Partei stellte die Spielfilme "Silver Streak" (1976) und "Mr. Billion" (1977), die zweitklagende Partei die Spielfile "Shaft in Africa" (1973) und "Sunshine Boys" (1975), die Drittklägerin den Spielfilm "Murder by Death" (1976) und die viertklagende Partei "48 hours" (1983) her. Diese Spielfilme wurden in den angeführten Jahren erstmals in den Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht, in der Folge auch auf Videokassetten aufgenommen und in dieser Form veröffentlicht. Die Videokassetten "Silver Streak" und "Mr. Billion" wurden von CBS/Fox Video, "Shaft in Africa" und "Sunshine Boys" von MGM/UA Home Video, "Murder by Death" von RCA/C*** P*** I*** V*** und "48 hours"
von der viertklagenden Partei selbst vertrieben. Eine Vergabe ausschließlicher Werknutzungsrechte für den Bereich der Verwertung durch Hotel-Video-Systeme erfolgte nicht.
Auf den Einlegestreifen (sogenannte "inlaycards") der Videokassetten wird darauf hingewiesen, daß diese ausschließlich für den privaten Gebrauch freigegeben sind ("for private home use only") und jegliche andere Verwendung, insbesondere Kopieren, Vervielfältigen und öffentliches Vorführen der ganzen Kassetten oder Teilen davon untersagt ist. Die klagenden Parteien sind jeweils als Urheber (author) der von ihnen produzierten Filme im Urheberregister des Copyright Office der Library of Congress, Washington D.C. eingetragen.
Die erstbeklagte Partei bietet Hotel-Video-Anlagen an. Sie stellt zahlreichen österreichischen Hotels Videozentralen und Videoprogramme zur Verfügung. Eine Videozentrale besteht aus einem oder mehreren Videorekordern und einem Steuergerät, das die Anlage vollelektronisch steuert und keiner Betreuung bedarf. Die Videofilme werden zu den gewählten Beginnzeiten über Kabel in die einzelnen Hotelzimmer zu den Fernsehgeräten geleitet. Die erstbeklagte Partei stellt ihren Kunden Werbeprogramme, Fremdenverkehrsprogramme und insbesondere englische Spielfilme zur Verfügung. Das Hotel wird bei Kauf oder Leasing der Videozentrale der erstbeklagten Partei Mitglied des "Video-Pools" und erhält gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr sechs Videokassetten aktueller englischer Spielfilme, die insbesondere auf das anspruchsvolle internationale Publikum abgestellt sind. Bisher ist es zu solchen Verträgen nicht gekommen. Die erstbeklagte Partei erzielt nur aus Werbeentgelten Einnahmen.
Die zweitbeklagte Partei gehört zur internationalen Hotelkette der Hilton-Hotels. Sie betreibt in Wien 3., Am Stadtpark, das bekannte H***-H***. Die erstbeklagte Partei stellte der zweitbeklagten Partei eine Hotelvideoanlage zur Verfügung. Von dieser Anlage führen etwa 600 Anschlüsse in die einzelnen Hotelzimmer. Über diese Anlage machte die zweitbeklagte Partei folgende Filme aus dem Programmangebot der erstbeklagten Partei wahrnehmbar: "Silver Streak" (von der erstklagenden Partei) "Shaft in Africa" und "Sunshine Boys" (von der zweitklagenden Partei) und "48 hours" (von der viertklagenden Partei). Die zweitbeklagte Partei hat außerdem eine eigene Hotelvideoanlage, mit der sie unter anderem die Filme "Mr. Billion" und "Murder by Death" der drittbeklagten Partei in die Hotelzimmer leitete.
Die klagenden Parteien begehrten zuletzt zur Sicherung des im wesentlichen gleichlautenden Klagebegehrens:
1.) Der zweitbeklagten Partei zu verbieten, urheberrechtlich geschützte Filmwerke und/oder Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse), deren Hersteller eine der klagenden Parteien ist, mit Hilfe eines Hotel-Video-Systems in den Gästezimmern des von ihr betriebenen Hotels ohne Zustimmung der klagenden Parteien warhnehmbar zu machen;
2.) der erstklagenden Partei zu verbieten, an der Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Filmwerke und/oder Laufbilder (kinematographischer Erzeugnisse), deren Herstellerin die erst-, zweit- oder viertklagende Partei ist, mit Hilfe eines Hotel-Video-Systems in den Gästezimmern des von der zweitbeklagten Partei betriebenen Hotels ohne Zustimmung der erst-, zweit- und viertklagenden Partei durch Zurverfügungstellung der technischen Geräte und/oder von Videokassetten (Programmen) mitzuwirken und/oder solche Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbreiten. Die klagenden Parteien behaupten, an den genannten Filmen die Rechte des Film- und Laufbildherstellers (§§ 38, 73 ff UrhG) zu besitzen. Soweit die Videofassungen dieser Filme von anderen Gesellschaften hergestellt worden seien, hätten die klagenden Parteien keine ausschließlichen Werknutzungsrechte vergeben und seien außerdem gemäß §§ 26 Satz 2, 74 Abs. 7 UrhG klageberechtigt. Die klagenden Parteien stützten ihr Begehren primär auf einen Eingriff der beklagten Parteien in ihr Senderecht2.) der erstklagenden Partei zu verbieten, an der Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Filmwerke und/oder Laufbilder (kinematographischer Erzeugnisse), deren Herstellerin die erst-, zweit- oder viertklagende Partei ist, mit Hilfe eines Hotel-Video-Systems in den Gästezimmern des von der zweitbeklagten Partei betriebenen Hotels ohne Zustimmung der erst-, zweit- und viertklagenden Partei durch Zurverfügungstellung der technischen Geräte und/oder von Videokassetten (Programmen) mitzuwirken und/oder solche Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbreiten. Die klagenden Parteien behaupten, an den genannten Filmen die Rechte des Film- und Laufbildherstellers (Paragraphen 38, 73, ff UrhG) zu besitzen. Soweit die Videofassungen dieser Filme von anderen Gesellschaften hergestellt worden seien, hätten die klagenden Parteien keine ausschließlichen Werknutzungsrechte vergeben und seien außerdem gemäß Paragraphen 26, Satz 2, 74 Absatz 7, UrhG klageberechtigt. Die klagenden Parteien stützten ihr Begehren primär auf einen Eingriff der beklagten Parteien in ihr Senderecht
(§ 17 Abs. 2 UrhG), aber auch in das Aufführungsrecht (§ 18 UrhG) und den Laufbildschutz (§ 73 Abs. 2 UrhG). Die klagenden Parteien sind der Ansicht, daß die Weiterleitung von Videofilmen mit Hilfe von Leitungen in die einzelnen Hotelzimmer dem Drahtfunkrecht des Urhebers unterliege. Die Gesamtheit der Hotelgäste, der die Filme der klagenden Parteien mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht würden, stellten eine Öffentlichkeit dar; jedenfalls sei aber die Übermittlung von Programmen (Spielfilmen) über Hotel-Video-Systeme als öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG anzusehen. Die erstbeklagte Partei greife außerdem durch Vermietung und Verkauf von Videokassetten in die Verbreitungsrechte (§ 16 UrhG) der klagenden Parteien ein. Nach herrschender Ansicht sei für den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes das Recht des Schutzlandes maßgebend. Dies gelte sowohl nach österreichischem internationalem Privatrecht, als auch nach dem Welturheberrechtsabkommen (BGBl 1957/108 = WUA), dem sowohl Österreich als auch die USA angehörten.(Paragraph 17, Absatz 2, UrhG), aber auch in das Aufführungsrecht (Paragraph 18, UrhG) und den Laufbildschutz (Paragraph 73, Absatz 2, UrhG). Die klagenden Parteien sind der Ansicht, daß die Weiterleitung von Videofilmen mit Hilfe von Leitungen in die einzelnen Hotelzimmer dem Drahtfunkrecht des Urhebers unterliege. Die Gesamtheit der Hotelgäste, der die Filme der klagenden Parteien mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht würden, stellten eine Öffentlichkeit dar; jedenfalls sei aber die Übermittlung von Programmen (Spielfilmen) über Hotel-Video-Systeme als öffentliche Aufführung im Sinne des Paragraph 18, UrhG anzusehen. Die erstbeklagte Partei greife außerdem durch Vermietung und Verkauf von Videokassetten in die Verbreitungsrechte (Paragraph 16, UrhG) der klagenden Parteien ein. Nach herrschender Ansicht sei für den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes das Recht des Schutzlandes maßgebend. Dies gelte sowohl nach österreichischem internationalem Privatrecht, als auch nach dem Welturheberrechtsabkommen (BGBl 1957/108 = WUA), dem sowohl Österreich als auch die USA angehörten.
Die beklagten Parteien beantragten, den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen und wendeten ein, daß das Übertragen von Videofilmen in die einzelnen Hotelzimmer keinen Eingriff in das Drahtfunkrecht des Urhebers bilde, weil eine öffentliche Drahtfunksendung nur dann vorliege, wenn die Anschlußmöglichkeit für eine nicht von vorneherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis bestehe. Eine Drahtfunksendung richte sich somit an eine breitere Öffentlichkeit; das Hotel-Video richte sich aber weder an eine solche (qualifizierte) Öffentlichkeit, noch liege eine öffentliche Aufführung iS des § 18 UrhG vor, weil der Hotelgast, der sich den Videofilm in seinem Zimmer anschaue, ebenso in seiner privaten Sphäre sei wie beim Hören einer Rundfunksendung. Die Rechtslage sei dieselbe wie bei einer Rundfunkvermittlungsanlage, die das Gesetz vom Senderecht gemäß § 17 Abs. 3 UrhG ausnehme.Die beklagten Parteien beantragten, den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen und wendeten ein, daß das Übertragen von Videofilmen in die einzelnen Hotelzimmer keinen Eingriff in das Drahtfunkrecht des Urhebers bilde, weil eine öffentliche Drahtfunksendung nur dann vorliege, wenn die Anschlußmöglichkeit für eine nicht von vorneherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis bestehe. Eine Drahtfunksendung richte sich somit an eine breitere Öffentlichkeit; das Hotel-Video richte sich aber weder an eine solche (qualifizierte) Öffentlichkeit, noch liege eine öffentliche Aufführung iS des Paragraph 18, UrhG vor, weil der Hotelgast, der sich den Videofilm in seinem Zimmer anschaue, ebenso in seiner privaten Sphäre sei wie beim Hören einer Rundfunksendung. Die Rechtslage sei dieselbe wie bei einer Rundfunkvermittlungsanlage, die das Gesetz vom Senderecht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UrhG ausnehme.
Den Klägern fehle die Klageberechtigung, weil sie nicht bescheinigt hätten, nach dem allein anwendbaren amerikanischen Recht die Befugnis zur audiovisuellen Auswertung von Filmwerken zu besitzen. (Nur) nach österreichischem Recht komme dem Filmhersteller - unbeschadet der in einem Filmwerk vereinigten verschiedenen Urheberrechte anderer Personen - das Verwertungsrecht zu. Ein originäres Urheberrecht des Filmherstellers kenne das österreichische Recht nicht; dieser habe nur das Leistungsschutzrecht gemäß §§ 73 ff UrhG. Dieses Leistungsschutzrecht genieße nach dem WUA keinen Schutz. Der Inländerbehandlungsgrundsatz habe nicht zur Folge, daß ein US-Filmproduzent gemäß § 38 UrhG automatisch die Verwertungsrechte erwerbe; er hätte sonst in Österreich Rechte, die ihm in den Vereinigten Staaten nicht zustünden.Den Klägern fehle die Klageberechtigung, weil sie nicht bescheinigt hätten, nach dem allein anwendbaren amerikanischen Recht die Befugnis zur audiovisuellen Auswertung von Filmwerken zu besitzen. (Nur) nach österreichischem Recht komme dem Filmhersteller - unbeschadet der in einem Filmwerk vereinigten verschiedenen Urheberrechte anderer Personen - das Verwertungsrecht zu. Ein originäres Urheberrecht des Filmherstellers kenne das österreichische Recht nicht; dieser habe nur das Leistungsschutzrecht gemäß Paragraphen 73, ff UrhG. Dieses Leistungsschutzrecht genieße nach dem WUA keinen Schutz. Der Inländerbehandlungsgrundsatz habe nicht zur Folge, daß ein US-Filmproduzent gemäß Paragraph 38, UrhG automatisch die Verwertungsrechte erwerbe; er hätte sonst in Österreich Rechte, die ihm in den Vereinigten Staaten nicht zustünden.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt und wies den Antrag der erstbeklagten Partei, den klagenden Parteien eine Sicherheitsleistung von S 110.000,- monatlich aufzuerlegen, ab. Zur Frage des anzuwendenden Rechtes führte das Erstgericht aus, das Recht des Schutzlandes (das ist der Staat, in dem ein Immaterialgüterrecht verwendet werde), entscheide darüber, ob ein Immaterialgüterrecht bestehe und verletzt worden sei. Gemäß § 34 Abs. 1 IPRG unterliege die Frage der Entstehung, des Inhaltes und des Erlöschens der geltend gemachten Immaterialgüterrechte dem österreichischen Recht. Voraussetzung des Schutzes sei Gegenseitigkeit, die mit den USA bestehe. Es sei österreichisches Urheberrecht anzuwenden, ohne daß im Einzelfall geprüft werden müßte, ob das Recht der USA einen dem österreichischen Recht entsprechenden Schutz gewähre. Der Grundsatz der Inländerbehandlung beherrsche auch das WUA, nach dessen Art. II Abs. 1 veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz genössen, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewähre. Dieser Grundsatz der Inländerbehandlung umfasse auch die Vorschriften über den Lichtbild- und Laufbildschutz.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt und wies den Antrag der erstbeklagten Partei, den klagenden Parteien eine Sicherheitsleistung von S 110.000,- monatlich aufzuerlegen, ab. Zur Frage des anzuwendenden Rechtes führte das Erstgericht aus, das Recht des Schutzlandes (das ist der Staat, in dem ein Immaterialgüterrecht verwendet werde), entscheide darüber, ob ein Immaterialgüterrecht bestehe und verletzt worden sei. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG unterliege die Frage der Entstehung, des Inhaltes und des Erlöschens der geltend gemachten Immaterialgüterrechte dem österreichischen Recht. Voraussetzung des Schutzes sei Gegenseitigkeit, die mit den USA bestehe. Es sei österreichisches Urheberrecht anzuwenden, ohne daß im Einzelfall geprüft werden müßte, ob das Recht der USA einen dem österreichischen Recht entsprechenden Schutz gewähre. Der Grundsatz der Inländerbehandlung beherrsche auch das WUA, nach dessen Artikel römisch zwei, Absatz eins, veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz genössen, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewähre. Dieser Grundsatz der Inländerbehandlung umfasse auch die Vorschriften über den Lichtbild- und Laufbildschutz.
Die Kläger hätten zwar das Recht zur Videoauswertung der klagsgegenständlichen Filme anderen Gesellschaften übertragen. Diese Videoauswertungsunternehmen hätten aber nicht das Recht der Kinofilmauswertung erworben; dieses stehe weiterhin den klagenden Parteien zu, die auch, soweit Werknutzungsrechte Dritter reichten, gemäß § 26 Satz 2 UrhG die Befugnis hätten, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Dies gelte für die Schutzrechte des Lichtbildherstellers analog.Die Kläger hätten zwar das Recht zur Videoauswertung der klagsgegenständlichen Filme anderen Gesellschaften übertragen. Diese Videoauswertungsunternehmen hätten aber nicht das Recht der Kinofilmauswertung erworben; dieses stehe weiterhin den klagenden Parteien zu, die auch, soweit Werknutzungsrechte Dritter reichten, gemäß Paragraph 26, Satz 2 UrhG die Befugnis hätten, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Dies gelte für die Schutzrechte des Lichtbildherstellers analog.
Beim Hotelvideo spiele sich der Empfang der Programme in den einzelnen Hotelzimmern in der privaten Sphäre der Hotelgäste ab; dies unterscheide die Sendung (§ 17 UrhG) von der Aufführung (§ 18 UrhG), bei der die öffentliche Wiedergabe an den Werkkonsum durch eine in räumlicher Verbundenheit versammelte Öffentlichkeit anknüpfe. § 17 Abs. 2 UrhG stelle darauf ab, daß das Werk der Öffentlichkeit, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht werde. Ein solcher Vorgang stehe - mit Ausnahme der Fälle des § 17 Abs. 3 UrhG - einer Rundfunksendung gleich. Die Entscheidungen SZ 47/81 ("Feldkirch-Urteil") und RfR 1980, 21 ("Plutonium-Urteil"), in denen der Oberste Gerichtshof einen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff entwickelt habe, beträfen ausschließlich die Abgrenzung von Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen. Erst nach Fällung dieser Entscheidungen sei durch die UrhGNov 1980 eine gesetzliche Regelung der Gemeinschaftsantennenanlagen erfolgt. Die Aussagen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Öffentlichkeit hätten sich in den zitierten Entscheidungen ausschließlich auf Gemeinschaftsantennenanlagen bezogen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß über dieses Abgrenzungsproblem hinaus ein besonderer senderechtlicher Öffentlichkeitsbegriff entwickelt werden sollte, ergebe sich aus diesen Entscheidungen nicht. Das für Gemeinschaftsantennenanlagen typische Problem der rechtlichen Abgrenzung von Sende- und Empfangsanlagen stelle sich im vorliegenden Fall, bei dem Videokassetten durch Drahtfunksendung (primär) ausgewertet werden, nicht. Die genannten Entscheidungen seien somit durch die UrhGNov. 1980 überholt. Die zur Rundfunkvermittlungsanlage als Empfangsanlage entwickelten Grundsätze könnten auf Sendeanlagen nicht analog angewendet werden. Ein besonderer senderechtlicher Öffentlichkeitsbegriff lasse sich somit aus § 17 Abs. 2 UrhG nicht ableiten. Die Öffentlichkeit sei vielmehr auch beim Senderecht dann gegeben, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgerenzt sei und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden seien. Auf den tatsächlichen Empfang der Sendung, der sich typischerweise in der privaten Sphäre ereigne, komme es beim Senderecht nicht an. Bei der Hotelvideoanlage werde im Gegensatz zu Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennenanlagen kein Werk weitergeleitet, sondern Videokassetten durch Drahtfunk ausgewertet. Es liege somit ein Eingriff in das Senderecht der klagenden Parteien vor. Das Rekursgericht gab den Rekursen der beklagten Parteien Folge, wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000,-Beim Hotelvideo spiele sich der Empfang der Programme in den einzelnen Hotelzimmern in der privaten Sphäre der Hotelgäste ab; dies unterscheide die Sendung (Paragraph 17, UrhG) von der Aufführung (Paragraph 18, UrhG), bei der die öffentliche Wiedergabe an den Werkkonsum durch eine in räumlicher Verbundenheit versammelte Öffentlichkeit anknüpfe. Paragraph 17, Absatz 2, UrhG stelle darauf ab, daß das Werk der Öffentlichkeit, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht werde. Ein solcher Vorgang stehe - mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 17, Absatz 3, UrhG - einer Rundfunksendung gleich. Die Entscheidungen SZ 47/81 ("Feldkirch-Urteil") und RfR 1980, 21 ("Plutonium-Urteil"), in denen der Oberste Gerichtshof einen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff entwickelt habe, beträfen ausschließlich die Abgrenzung von Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen. Erst nach Fällung dieser Entscheidungen sei durch die UrhGNov 1980 eine gesetzliche Regelung der Gemeinschaftsantennenanlagen erfolgt. Die Aussagen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Öffentlichkeit hätten sich in den zitierten Entscheidungen ausschließlich auf Gemeinschaftsantennenanlagen bezogen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß über dieses Abgrenzungsproblem hinaus ein besonderer senderechtlicher Öffentlichkeitsbegriff entwickelt werden sollte, ergebe sich aus diesen Entscheidungen nicht. Das für Gemeinschaftsantennenanlagen typische Problem der rechtlichen Abgrenzung von Sende- und Empfangsanlagen stelle sich im vorliegenden Fall, bei dem Videokassetten durch Drahtfunksendung (primär) ausgewertet werden, nicht. Die genannten Entscheidungen seien somit durch die UrhGNov. 1980 überholt. Die zur Rundfunkvermittlungsanlage als Empfangsanlage entwickelten Grundsätze könnten auf Sendeanlagen nicht analog angewendet werden. Ein besonderer senderechtlicher Öffentlichkeitsbegriff lasse sich somit aus Paragraph 17, Absatz 2, UrhG nicht ableiten. Die Öffentlichkeit sei vielmehr auch beim Senderecht dann gegeben, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgerenzt sei und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden seien. Auf den tatsächlichen Empfang der Sendung, der sich typischerweise in der privaten Sphäre ereigne, komme es beim Senderecht nicht an. Bei der Hotelvideoanlage werde im Gegensatz zu Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennenanlagen kein Werk weitergeleitet, sondern Videokassetten durch Drahtfunk ausgewertet. Es liege somit ein Eingriff in das Senderecht der klagenden Parteien vor. Das Rekursgericht gab den Rekursen der beklagten Parteien Folge, wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000,-
übersteigt.
Es folgte der Ansicht Hügels (Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153, sowie Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zu Dittrich und M. Walter, ÖBl 1985, 113), wonach der senderechtliche Öffentlichkeitsbegriff des § 17 Abs. 2 UrhG vom Öffentlichkeitsbegriff des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechtes (§ 18 UrhG) abweiche, was sich auch daraus ergebe, daß der Oberste Gerichtshof in der "Feldkirch-Entscheidung" auf den Öffentlichkeitsbegriff des § 18 Abs. 3 UrhG Rücksicht genommen habe. Der senderechtliche Öffentlichkeitsbegriff setze das Fehlen eines - hier jedoch gegebenen - räumlichen Naheverhältnisses voraus. Dies gelte auch für primäre Sendevorgänge wie beim Hotelvideo. Eine genehmigungspflichtige Drahtfunksendung liege nur bei Übermittlungen an eine "breitere Öffentlichkeit" vor; in diese Richtung weise auch § 18 Abs. 3 UrhG. Bei Hotelgästen, die in ihren Zimmern oder Appartements mit Hilfe von Hotelvideo Spielfilme ansehen, fehlten zwar untereinander üblicherweise private oder persönliche Beziehungen, es sei jedoch ein räumliches Naheverhältnis (ein Hotelgebäude) gegeben.Es folgte der Ansicht Hügels (Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153, sowie Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zu Dittrich und M. Walter, ÖBl 1985, 113), wonach der senderechtliche Öffentlichkeitsbegriff des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG vom Öffentlichkeitsbegriff des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechtes (Paragraph 18, UrhG) abweiche, was sich auch daraus ergebe, daß der Oberste Gerichtshof in der "Feldkirch-Entscheidung" auf den Öffentlichkeitsbegriff des Paragraph 18, Absatz 3, UrhG Rücksicht genommen habe. Der senderechtliche Öffentlichkeitsbegriff setze das Fehlen eines - hier jedoch gegebenen - räumlichen Naheverhältnisses voraus. Dies gelte auch für primäre Sendevorgänge wie beim Hotelvideo. Eine genehmigungspflichtige Drahtfunksendung liege nur bei Übermittlungen an eine "breitere Öffentlichkeit" vor; in diese Richtung weise auch Paragraph 18, Absatz 3, UrhG. Bei Hotelgästen, die in ihren Zimmern oder Appartements mit Hilfe von Hotelvideo Spielfilme ansehen, fehlten zwar untereinander üblicherweise private oder persönliche Beziehungen, es sei jedoch ein räumliches Naheverhältnis (ein Hotelgebäude) gegeben.
Daß die im Kaufpreis einer Video-Kassette einkalkulierte Urhebervergütung nicht die Nutzung im Rahmen einer Hotel-Videoanlage decke, spreche nicht gegen die Genehmigungsfreiheit solcher Anlagen. Werkvermittlungen an umfangmäßig vergleichbare Personenkreise müßten urheberrechtlich nicht stets gleich behandelt werden. Die Übermittlung von Spielfilmen über Hotelvideoanlagen an die Hotelgäste in ihre Zimmer sei urheberrechtlich frei, die Aufführung dieser Spielfilme in den Aufenthaltsräumen eines Hotels bilde hingegen eine öffentliche Darbietung iS des § 18 UrhG. Eine solche liege hier nicht vor.Daß die im Kaufpreis einer Video-Kassette einkalkulierte Urhebervergütung nicht die Nutzung im Rahmen einer Hotel-Videoanlage decke, spreche nicht gegen die Genehmigungsfreiheit solcher Anlagen. Werkvermittlungen an umfangmäßig vergleichbare Personenkreise müßten urheberrechtlich nicht stets gleich behandelt werden. Die Übermittlung von Spielfilmen über Hotelvideoanlagen an die Hotelgäste in ihre Zimmer sei urheberrechtlich frei, die Aufführung dieser Spielfilme in den Aufenthaltsräumen eines Hotels bilde hingegen eine öffentliche Darbietung iS des Paragraph 18, UrhG. Eine solche liege hier nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist teilweise berechtigt. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, ist die Aktivlegitimation der klagenden US-Filmgesellschaften gegeben. Das Immaterialgüterrecht ist seit jeher vom Territorialitätsprinzip beherrscht (Schwimann in Rummel, Rdz 2 zu § 34 IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 194 mwN; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht RN 907). Das Recht wird vom Staat verliehen und nur auf dem Staatsgebiet des verleihenden Staates geschützt (Schwimann aaO; derselbe, Grundriß aaO; vgl Schönherr aaO RN 901.2 und 3). Im Ausland entstandene Immaterialgüterrechte werden regelmäßig nur nach fremdenrechtlichen Gesichtspunkten, also bei Gegenseitigkeit anerkannt und geschützt (Schwimann aaO). Für den Bereich des Urheberrechts bestimmt § 96 Abs 1 UrhG idF der UrhGNov 1982 ausdrücklich, daß für Werke ausländischer Urheber, die nicht nach § 94 oder nach § 95 UrhG geschützt sind, der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung gewährt wird, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Für den Lichtbilderschutz (§§ 73 bis 75 UrhG) gilt § 96 UrhG entsprechend (98 Abs. 1 UrhG). Nach der V. vom 9.12.1907 RGBl 265 über den Urheberrechtsschutz im Verhältnis zu den USA besteht formelle Gegenseitigkeit. Die Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes finden auf die Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten in vollem Umfang Anwendung, sofern sie dort Schutz genießen. Die Tatsache, daß ein Werk dort Schutz genießt, ist nur eine Bedingung für die Anwendbarkeit des österreichischen UrhG. Liegt sie vor (was auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes, daß die klagenden Parteien jeweils als Urheber der von ihnen produzierten Filme im Urheberregister des Copyright Office der Library of Congreß, Washington D.C. eingetragen sind, jedenfalls ausreichend bescheinigt wurde) muß nicht in jedem einzelnen Fall untersucht werden, ob das in Betracht kommende Schutzrecht in gleichem Umfang auch in den USA gewährt wird (SZ 27/249; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 119 f FN 12).Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist teilweise berechtigt. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, ist die Aktivlegitimation der klagenden US-Filmgesellschaften gegeben. Das Immaterialgüterrecht ist seit jeher vom Territorialitätsprinzip beherrscht (Schwimann in Rummel, Rdz 2 zu Paragraph 34, IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 194 mwN; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht RN 907). Das Recht wird vom Staat verliehen und nur auf dem Staatsgebiet des verleihenden Staates geschützt (Schwimann aaO; derselbe, Grundriß aaO; vergleiche Schönherr aaO RN 901.2 und 3). Im Ausland entstandene Immaterialgüterrechte werden regelmäßig nur nach fremdenrechtlichen Gesichtspunkten, also bei Gegenseitigkeit anerkannt und geschützt (Schwimann aaO). Für den Bereich des Urheberrechts bestimmt Paragraph 96, Absatz eins, UrhG in der Fassung der UrhGNov 1982 ausdrücklich, daß für Werke ausländischer Urheber, die nicht nach Paragraph 94, oder nach Paragraph 95, UrhG geschützt sind, der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung gewährt wird, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Für den Lichtbilderschutz (Paragraphen 73 bis 75 UrhG) gilt Paragraph 96, UrhG entsprechend (98 Absatz eins, UrhG). Nach der römisch fünf. vom 9.12.1907 RGBl 265 über den Urheberrechtsschutz im Verhältnis zu den USA besteht formelle Gegenseitigkeit. Die Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes finden auf die Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten in vollem Umfang Anwendung, sofern sie dort Schutz genießen. Die Tatsache, daß ein Werk dort Schutz genießt, ist nur eine Bedingung für die Anwendbarkeit des österreichischen UrhG. Liegt sie vor (was auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes, daß die klagenden Parteien jeweils als Urheber der von ihnen produzierten Filme im Urheberregister des Copyright Office der Library of Congreß, Washington D.C. eingetragen sind, jedenfalls ausreichend bescheinigt wurde) muß nicht in jedem einzelnen Fall untersucht werden, ob das in Betracht kommende Schutzrecht in gleichem Umfang auch in den USA gewährt wird (SZ 27/249; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 119 f FN 12).
Das Gegenseitigkeitsprinzip wurde überdies durch internationale Abkommen teilweise weltweit zum Grundsatz der "Inländerbehandlung" ausgedehnt. Der Schutz, den ein Vertragsstaat seinen Angehörigen bietet, wird auch den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten gewährt (Schwimann in Rummel aaO Rdz 2; Schönherr aaO RN 918). Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 IPRG paßt sich an diese international bestehende Ordnung durch den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes (womit jener Staat gemeint ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird) an (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 10; SZ 56/107). Danach ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Dem Recht des Schutzlandes unterliegen damit Entstehung, Erlöschen und Inhalt einschließlich des Schutzes von Immaterialgüterrechten, also sowohl die Berechtigung und ihre Ausübung, als auch ihr Schutz gegen Verletzung und Mißbrauch (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; 4 Ob 408/85). Zu den Immaterialgüterrechten gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte wie Werknutzungsrechte und Leistungsschutzrechte (Schwimann in Rummel aaO Rdz 1; derselbe, Grundriß 194). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt sich auch die Frage, in wessen Person das Urheberrecht entsteht, was besonders bei Filmwerken von Bedeutung ist, bei denen die nationalen Rechtsordnungen das Urheberrecht teils dem Filmhersteller und teils dem geistigen Schöpfer des Filmwerkes zuweisen, bzw., wie das österreichische Recht das Urheberrecht dem Schöpfer, das Verwertungsrecht aber dem Hersteller zuerkennen (Ulmer aaO 39 f). Die Frage, wer zur Geltendmachung der Verwertungsrechte an einem Filmwerk berufen ist, wird daher in den einzelnen Staaten verschieden beantwortet; es ist also durchaus nicht absurd, wie die erstbeklagte Partei meint, daß die klagenden Parteien in Österreich Rechte geltend machen können, die sie in den USA (möglicherweise!) erst von den Schöpfern des Filmwerkes erwerben müßten. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfaßt vielmehr auch den Umfang, in dem Urheberrechte (Verwertungsrechte) in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen zur Entstehung gelangen.Das Gegenseitigkeitsprinzip wurde überdies durch internationale Abkommen teilweise weltweit zum Grundsatz der "Inländerbehandlung" ausgedehnt. Der Schutz, den ein Vertragsstaat seinen Angehörigen bietet, wird auch den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten gewährt (Schwimann in Rummel aaO Rdz 2; Schönherr aaO RN 918). Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG paßt sich an diese international bestehende Ordnung durch den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes (womit jener Staat gemeint ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird) an (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 10; SZ 56/107). Danach ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Dem Recht des Schutzlandes unterliegen damit Entstehung, Erlöschen und Inhalt einschließlich des Schutzes von Immaterialgüterrechten, also sowohl die Berechtigung und ihre Ausübung, als auch ihr Schutz gegen Verletzung und Mißbrauch (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; 4 Ob 408/85). Zu den Immaterialgüterrechten gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte wie Werknutzungsrechte und Leistungsschutzrechte (Schwimann in Rummel aaO Rdz 1; derselbe, Grundriß 194). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt sich auch die Frage, in wessen Person das Urheberrecht entsteht, was besonders bei Filmwerken von Bedeutung ist, bei denen die nationalen Rechtsordnungen das Urheberrecht teils dem Filmhersteller und teils dem geistigen Schöpfer des Filmwerkes zuweisen, bzw., wie das österreichische Recht das Urheberrecht dem Schöpfer, das Verwertungsrecht aber dem Hersteller zuerkennen (Ulmer aaO 39 f). Die Frage, wer zur Geltendmachung der Verwertungsrechte an einem Filmwerk berufen ist, wird daher in den einzelnen Staaten verschieden beantwortet; es ist also durchaus nicht absurd, wie die erstbeklagte Partei meint, daß die klagenden Parteien in Österreich Rechte geltend machen können, die sie in den USA (möglicherweise!) erst von den Schöpfern des Filmwerkes erwerben müßten. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfaßt vielmehr auch den Umfang, in dem Urheberrechte (Verwertungsrechte) in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen zur Entstehung gelangen.
Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt auch nach dem WUA, dem sowohl Österreich, als auch die USA beigetreten sind (Übersicht bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 122 ff über den Mitgliederstand und die in den Mitgliedsstaaten jeweils geltenden Fassungen). Art. II Z 1 WUA bestimmt, daß die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragsschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz genießen, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. Das WUA führt damit den Grundsatz der sachlichen Inländerbehandlung in dieser Bestimmung bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahmen durch (EB bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 405). Es ist somit auf keine Einschränkung dieses Grundsatzes zu schließen, weil dem WUA eine dem Art 14 bis Abs. 2 RBÜ SbF (und PF) entsprechende Bestimmung ("Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen") fehlt (vgl. dazu Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 312 FN 1). Die Inländerbehandlung der klagenden Parteien in Bezug auf ihre Rechte als Filmhersteller (§ 38 Abs. 1 UrhG) ergibt sich somit auch aus Art. II WUA.Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt auch nach dem WUA, dem sowohl Österreich, als auch die USA beigetreten sind (Übersicht bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 122 ff über den Mitgliederstand und die in den Mitgliedsstaaten jeweils geltenden Fassungen). Artikel römisch zwei, Ziffer eins, WUA bestimmt, daß die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragsschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz genießen, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. Das WUA führt damit den Grundsatz der sachlichen Inländerbehandlung in dieser Bestimmung bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahmen durch (EB bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 405). Es ist somit auf keine Einschränkung dieses Grundsatzes zu schließen, weil dem WUA eine dem Artikel 14 bis Absatz 2, RBÜ SbF (und PF) entsprechende Bestimmung ("Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen") fehlt vergleiche dazu Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 312 FN 1). Die Inländerbehandlung der klagenden Parteien in Bezug auf ihre Rechte als Filmhersteller (Paragraph 38, Absatz eins, UrhG) ergibt sich somit auch aus Artikel römisch zwei, WUA.
Daß das WUA nach Bappert-Wagner (Internationales Urheberrecht Art. II WUA Rz 7 und 8, 210 f) nur den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst betrifft und auf Leistungsschutzrechte keine Anwendung findet, steht einem Schutz der Kläger aus solchen Rechten nicht entgegen, weil die in der oben zitierten Verordnung festgestellte Gegenseitigkeit des Urheberrechtsschutzes zwischen den USA und Österreich gemäß §§ 96, 98 UrhG auch zur Inänderbehandlung von US-Bürgern (US-Gesellschaften) in Bezug auf Leistungsschutzrechte führt. Auf den vorliegenden Fall kommt daher österreichisches Urheberrecht (einschließlich des Leistungsschutzrechtes) zur Anwendung. Gemäß § 14 Abs 1 UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die durch die folgenden Vorschriften (§§ 15 bis 18 UrhG) vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Gemäß § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken....dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Durch diese Vorschriften werden die Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt. Zu den Verwertungsrechten gehört das Senderecht (§ 17 UrhG) und das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG).Daß das WUA nach Bappert-Wagner (Internationales Urheberrecht Artikel römisch zwei, WUA Rz 7 und 8, 210 f) nur den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst betrifft und auf Leistungsschutzrechte keine Anwendung findet, steht einem Schutz der Kläger aus solchen Rechten nicht entgegen, weil die in der oben zitierten Verordnung festgestellte Gegenseitigkeit des Urheberrechtsschutzes zwischen den USA und Österreich gemäß Paragraphen 96, 98, UrhG auch zur Inänderbehandlung von US-Bürgern (US-Gesellschaften) in Bezug auf Leistungsschutzrechte führt. Auf den vorliegenden Fall kommt daher österreichisches Urheberrecht (einschließlich des Leistungsschutzrechtes) zur Anwendung. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die durch die folgenden Vorschriften (Paragraphen 15 bis 18 UrhG) vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken....dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Durch diese Vorschriften werden die Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt. Zu den Verwertungsrechten gehört das Senderecht (Paragraph 17, UrhG) und das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (Paragraph 18, UrhG).
Die Kläger stützen ihr Unterlassungsbegehren (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund) in erster Linie auf das Senderecht. Sie sind der Ansicht, daß die Übermittlung von Programmen (Spielfilmen) durch Hotel-Video-Systeme dem Drahtfunkrecht des Urhebers (§ 17 Abs 2 UrhG) unterliege, weil die Gesamtheit der Hotelgäste eine Öffentlichkeit bilde, der die Filmwerke mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht würden. Träfe dies nicht zu, seien aber Hotel-Video-Systeme jedenfalls dem Aufführungsrecht (§ 18 UrhG) zu unterstellen, weil es bei diesem auf das Vorliegen einer breiteren Öffentlichkeit nicht ankomme. Die beklagten Parteien treten dieser Ansicht mit der Begründung entgegen, daß die Übermittlung von Videofilmen in die einzelnen Hotelzimmer mit Hilfe von Leitungen keine an die Öffentlichkeit gerichtete Drahtfunksendung sei, weil der Begriff des Sendens ein "Wahrnehmbarmachen" für eine breitere Öffentlichkeit voraussetze, die aber im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen Personen, die durch ein räumliches Naheverhältnis miteinander verbunden seien (wie zB Mieter einer Wohnhausanlage) nicht vorliege. Der Gesetzgeber habe den von der Judikatur entwickelten Öffentlichkeitsbegriff bei der Schaffung der Sonderregelungen für GemeinschaftsantennenanlagenDie Kläger stützen ihr Unterlassungsbegehren (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund) in erster Linie auf das Senderecht. Sie sind der Ansicht, daß die Übermittlung von Programmen (Spielfilmen) durch Hotel-Video-Systeme dem Drahtfunkrecht des Urhebers (Paragraph 17, Absatz 2, UrhG) unterliege, weil die Gesamtheit der Hotelgäste eine Öffentlichkeit bilde, der die Filmwerke mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht würden. Träfe dies nicht zu, seien aber Hotel-Video-Systeme jedenfalls dem Aufführungsrecht (Paragraph 18, UrhG) zu unterstellen, weil es bei diesem auf das Vorliegen einer breiteren Öffentlichkeit nicht ankomme. Die beklagten Parteien treten dieser Ansicht mit der Begründung entgegen, daß die Übermittlung von Videofilmen in die einzelnen Hotelzimmer mit Hilfe von Leitungen keine an die Öffentlichkeit gerichtete Drahtfunksendung sei, weil der Begriff des Sendens ein "Wahrnehmbarmachen" für eine breitere Öffentlichkeit voraussetze, die aber im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen Personen, die durch ein räumliches Naheverhältnis miteinander verbunden seien (wie zB Mieter einer Wohnhausanlage) nicht vorliege. Der Gesetzgeber habe den von der Judikatur entwickelten Öffentlichkeitsbegriff bei der Schaffung der Sonderregelungen für Gemeinschaftsantennenanlagen
(§ 17 Abs 3 Z 2 UrhG, eingefügt durch UrhGNov 1980) entsprechend konkretisiert. Für das Fehlen eines senderechtlichen Vorgangs beim Hotelvideo spreche auch die Ähnlichkeit mit der vom Gesetzgeber nicht als neue Rundfunksendung betrachteten Rundfunkvermittlungsanlage (§ 17 Abs 3 Z 1 UrhG). Dem § 17 UrhG liege daher ein anderer Öffentlichkeitsbegriff als dem § 18 UrhG zugrunde. Die Unterstellung von Hotelvideoübertragungen unter das Aufführungsrecht (§ 18 UrhG) scheitere aber schon daran, daß der Empfang in den einzelnen Hotelzimmern in der privaten Sphäre erfolge. Die Frage, ob die Übermittlung von Videofilmen (Spielfilmen) über Hotel-Video-Systeme in die Zimmer der Gäste unter das dem Urheber vorbehaltene Senderecht (oder allenfalls das Aufführungs- und Vorführungsrecht) falle, wurde im Schrifttum der letzten Jahre in mehreren Aufsätzen, die zum Teil auch von den Parteienvertretern des gegenständlichen "Modellprozesses" stammen, breit behandelt (Dittrich, Hotel-Video aus urheberrechtlicher Sicht,(Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, UrhG, eingefügt durch UrhGNov 1980) entsprechend konkretisiert. Für das Fehlen eines senderechtlichen Vorgangs beim Hotelvideo spreche auch die Ähnlichkeit mit der vom Gesetzgeber nicht als neue Rundfunksendung betrachteten Rundfunkvermittlungsanlage (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG). Dem Paragraph 17, UrhG liege daher ein anderer Öffentlichkeitsbegriff als dem Paragraph 18, UrhG zugrunde. Die Unterstellung von Hotelvideoübertragungen unter das Aufführungsrecht (Paragraph 18, UrhG) scheitere aber schon daran, daß der Empfang in den einzelnen Hotelzimmern in der privaten Sphäre erfolge. Die Frage, ob die Übermittlung von Videofilmen (Spielfilmen) über Hotel-Video-Systeme in die Zimmer der Gäste unter das dem Urheber vorbehaltene Senderecht (oder allenfalls das Aufführungs- und Vorführungsrecht) falle, wurde im Schrifttum der letzten Jahre in mehreren Aufsätzen, die zum Teil auch von den Parteienvertretern des gegenständlichen "Modellprozesses" stammen, breit behandelt (Dittrich, Hotel-Video aus urheberrechtlicher Sicht,
RfR 1984, 30, im folgenden kurz: Dittrich, Hotel-Video; Hügel, Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153, im folgenden kurz: Hügel I; derselbe, Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zuRfR 1984, 30, im folgenden kurz: Dittrich, Hotel-Video; Hügel, Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153, im folgenden kurz: Hügel römisch eins; derselbe, Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zu
Dittrich und M. Walter, ÖBl. 1985, 113, im folgenden kurz: Hügel II;Dittrich und M. Walter, ÖBl. 1985, 113, im folgenden kurz: Hügel römisch zwei;
M. Walter, Die Hotel-Video-Systeme aus urheberrechtlicher Sicht,
MuR 1983 Archiv 4, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video I;MuR 1983 Archiv 4, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video römisch eins;
derselbe, Die Hotel-Video-Systeme aus urheberrechtlicher Sicht - Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Öffentlichkeit und der Sendung - MuR 1984/6 Archiv 9, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video II).derselbe, Die Hotel-Video-Systeme aus urheberrechtlicher Sicht - Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Öffentlichkeit und der Sendung - MuR 1984/6 Archiv 9, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video römisch zwei).
Der erkennende Senat hat zur Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 UrhG und des § 18 auf Hotel-Video-Systeme folgendes erwogen:Der erkennende Senat hat zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG und des Paragraph 18, auf Hotel-Video-Systeme folgendes erwogen:
§ 17 Abs 1 UrhG behält dem Urheber das ausschließliche Recht vor, das Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art (zB mit Laser- oder Gammastrahlen, M. Walter Hotel-Video II 4) zu senden. Von der "Öffentlichkeit" einer solchen Werkwiedergabe ist im § 17 Abs 1 UrhG nicht ausdrücklich die Rede. Sie ergibt sich aber daraus, daß Sendevorgänge schon ihrem Begriff nach öffentlich sind (Ungern-Sternberg, Von der gemeinsamen Fernsehantenne zum Kabelfersehen, U*** 94 [1982], 79 ff [92]; im folgenden kurz:Paragraph 17, Absatz eins, UrhG behält dem Urheber das ausschließliche Recht vor, das Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art (zB mit Laser- oder Gammastrahlen, M. Walter Hotel-Video römisch zwei 4) zu senden. Von der "Öffentlichkeit" einer solchen Werkwiedergabe ist im Paragraph 17, Absatz eins, UrhG nicht ausdrücklich die Rede. Sie ergibt sich aber daraus, daß Sendevorgänge schon ihrem Begriff nach öffentlich sind (Ungern-Sternberg, Von der gemeinsamen Fernsehantenne zum Kabelfersehen, U*** 94 [1982], 79 ff [92]; im folgenden kurz:
Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen) und sich drahtlose Rundfunksendungen innerhalb der Reichweite der Trägerwellen an jeden wenden, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient (M. Walter, Hotel-Video I 4 f; vgl EB z. UrhG bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 512). Nach § 17 Abs 2 UrhG steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Bei der leitungsgebundenen Werkverbreitung liegt die beim drahtlosen Rundfunk begrifflich vorgegebene Unbegrenztheit der Werkvermittlung nicht vor (Walter, Hotel-Video I 5). Abgesehen von diesem Unterschied wendet sich aber auch der Drahtfunk in seinen jeweiligen typischen Erscheinungsformen (Theatrofon, Telefonrundspruch, jetzt Kabelfernsehen) an eine "breitere" Öffentlichkeit. Der dem § 18 UrhG zugrundeliegende Begriff der Öffentlichkeit von Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen (ähnlich § 19 dUrhG) erweist sich von vornherein unbrauchbar, um urheberrechtlich geschützte Drahtfunksendungen von urheberrechtsfreien Vorgängen, wie dem bloßen Empfang mit Hilfe von Leitungen, abzugrenzen (vgl Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 87).Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen) und sich drahtlose Rundfunksendungen innerhalb der Reichweite der Trägerwellen an jeden wenden, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient (M. Walter, Hotel-Video römisch eins 4 f; vergleiche EB z. UrhG bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 512). Nach Paragraph 17, Absatz 2, UrhG steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Bei der leitungsgebundenen Werkverbreitung liegt die beim drahtlosen Rundfunk begrifflich vorgegebene Unbegrenztheit der Werkvermittlung nicht vor (Walter, Hotel-Video römisch eins 5). Abgesehen von diesem Unterschied wendet sich aber auch der Drahtfunk in seinen jeweiligen typischen Erscheinungsformen (Theatrofon, Telefonrundspruch, jetzt Kabelfernsehen) an eine "breitere" Öffentlichkeit. Der dem Paragraph 18, UrhG zugrundeliegende Begriff der Öffentlichkeit von Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen (ähnlich Paragraph 19, dUrhG) erweist sich von vornherein unbrauchbar, um urheberrechtlich geschützte Drahtfunksendungen von urheberrechtsfreien Vorgängen, wie dem bloßen Empfang mit Hilfe von Leitungen, abzugrenzen vergleiche Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 87).
Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof die Abgrenzung über
einen anderen Öffentlichkeitsbegriff zu gewinnen versucht. Wie er in
der - eine größere Gemeinschaftsantennenanlage mit entsprechenden
Verkabelungen betreffenden - Entscheidung vom 25.6.1974, 4 Ob 321/74
("Feldkirch-Urteil") SZ 47/81 = JBl 1975, 96 [mit kritischer
Anmerkung von M. Walter und Hoyer] = ÖBl 1974, 140 [dazu kritisch
Dittrich ÖBl 1975, 29] = GRUR Int. 1975, 69 [Walter]; zu diesem
Urteil ferner Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 86, 88, 103 f;
E. Ulmer, Die Übertragung von Rundfunksendungen durch Kabel und der deutsche Rechtsbegriff der Sendung GRUR 1980, 582 [584]; derselbe,
Die Entscheidungen zur Kabelübertragung im Lichte urheberrechtlicher Grundsätze, GRURInt. 1981, 372 [378]) ausführte, ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Das Vorliegen dieser Kriterien wurde mit der Begründung bejaht, daß sich das vom dortigen Beklagten betriebene Kabelfernsehsystem praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch erstrecke; dem Revisionswerber wurde entgegengehalten, daß er diesen Öffentlichkeitsbegriff mit dem "im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslosen Begriff des öffentlichen Vortrages" iS des § 18 Abs 3 UrhG verwechsle. Trotz kritischer Kommentare im Schrifttum (siehe oben) hat der Oberste Gerichtshof diesen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff auch der Entscheidung vom 12.11.1979, 4 Ob 374/79, sog. "Plutoniumentscheidung" GRURInt. 1980, 208 = RfR 1980, 21) zugrundegelegt.Die Entscheidungen zur Kabelübertragung im Lichte urheberrechtlicher Grundsätze, GRURInt. 1981, 372 [378]) ausführte, ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Das Vorliegen dieser Kriterien wurde mit der Begründung bejaht, daß sich das vom dortigen Beklagten betriebene Kabelfernsehsystem praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch erstrecke; dem Revisionswerber wurde entgegengehalten, daß er diesen Öffentlichkeitsbegriff mit dem "im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslosen Begriff des öffentlichen Vortrages" iS des Paragraph 18, Absatz 3, UrhG verwechsle. Trotz kritischer Kommentare im Schrifttum (siehe oben) hat der Oberste Gerichtshof diesen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff auch der Entscheidung vom 12.11.1979, 4 Ob 374/79, sog. "Plutoniumentscheidung" GRURInt. 1980, 208 = RfR 1980, 21) zugrundegelegt.
Ist an diesem senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff weiterhin festzuhalten, so kann die Übertragung von Videofilmen in die einzelnen Zimmer der Hotelgäste mit Hilfe von Leitungen keinen Eingriff in das Drahtfunkrecht bilden. Die klagenden Parteien bekämpfen daher unter Berufung auf die (bereits zitierten) Arbeiten Dittrichs und M. Walters in erster Linie den besonderen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff. Die gegen diesen Begriff erhobenen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Dittrich (Hotel-Video 35 mwN FN 51 und 52) meint, die zitierte Rechtsprechung befriedige methodisch nicht, weil aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folge; im Zweifel sei daher anzunehmen, daß sich das Gesetz bei der Aufstellung gleicher Tatbestandsmerkmale derselben Ausdrücke bediene. M. Walter (Hotel-Video I 5, II 9 ff) ist der Ansicht, daß die Differenzierung des urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffes weder nach österreichischem, noch nach deutschem Urheberrecht geboten sei; auch die Berner Übereinkunft, die ihren Mitgliedsstaaten zwar die Konkretisierung dieses Begriffes überlasse, gehe von einer einheitlichen Begriffsbestimmung aus. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das österreichische UrhG im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht, das in § 15 Abs 3 dUrhG eine Legaldefinition der öffentlichen Werkwiedergabe enthält ("Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind"), einen gesetzlichen Öffentlichkeitsbegriff nicht kennt, obwohl es sich sonst wiederholt der Gesetzestechnik der Legaldefinition bedient. Selbst zum deutschen Recht wird aber im Schrifttum ein besondere Öffentlichkeitsmale aufweisender Senderechtsbegriff vertreten. Für das österreichische Recht hat gerade Dittrich an anderer Stelle (Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 [226, 230]; dazu auch Hügel II 116, 118) überzeugend dargelegt, daß der historische Gesetzgeber über die Abgrenzung des Begriffes (gemeint: der Öffentlichkeit) keinerlei Anhaltspunkte gibt und daß unter den Worten "Öffentlichkeit" und "öffentlich", obwohl sich das UrhG in seiner Terminologie einer erfreulichen, ja bewundernswerten Konsequenz befleißige, nicht stets dasselbe zu verstehen ist. Dies gelte nicht nur für außerurheberrechtliche Begriffe (wie "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Angelegenheiten"), sondern auch für spezifisch urheberrechtliche Tatbestandsmerkmale. So sei der Begriff der "Öffentlichkeit" weit zu fassen, um den Bereich der freien Nutzungen klein zu halten, beim Begriff der "Veröffentlichung" sei aber die Interessenlage anders. Hier sei zu fragen, ob der Urheber seinen Entschluß verwirklichen wollte, daß das Wert den Weg zur Allgemeinheit antritt (in gleichem Sinn auch Eugen Ulmer in GRUR 1980, 586 zum Verhältnis der Öffentlichkeitsbegriffe des § 6 Abs 1 dUrhG und § 15 Abs 3 dUrhG).Ist an diesem senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff weiterhin festzuhalten, so kann die Übertragung von Videofilmen in die einzelnen Zimmer der Hotelgäste mit Hilfe von Leitungen keinen Eingriff in das Drahtfunkrecht bilden. Die klagenden Parteien bekämpfen daher unter Berufung auf die (bereits zitierten) Arbeiten Dittrichs und M. Walters in erster Linie den besonderen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff. Die gegen diesen Begriff erhobenen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Dittrich (Hotel-Video 35 mwN FN 51 und 52) meint, die zitierte Rechtsprechung befriedige methodisch nicht, weil aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folge; im Zweifel sei daher anzunehmen, daß sich das Gesetz bei der Aufstellung gleicher Tatbestandsmerkmale derselben Ausdrücke bediene. M. Walter (Hotel-Video römisch eins 5, römisch zwei 9 ff) ist der Ansicht, daß die Differenzierung des urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffes weder nach österreichischem, noch nach deutschem Urheberrecht geboten sei; auch die Berner Übereinkunft, die ihren Mitgliedsstaaten zwar die Konkretisierung dieses Begriffes überlasse, gehe von einer einheitlichen Begriffsbestimmung aus. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das österreichische UrhG im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht, das in Paragraph 15, Absatz 3, dUrhG eine Legaldefinition der öffentlichen Werkwiedergabe enthält ("Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind"), einen gesetzlichen Öffentlichkeitsbegriff nicht kennt, obwohl es sich sonst wiederholt der Gesetzestechnik der Legaldefinition bedient. Selbst zum deutschen Recht wird aber im Schrifttum ein besondere Öffentlichkeitsmale aufweisender Senderechtsbegriff vertreten. Für das österreichische Recht hat gerade Dittrich an anderer Stelle (Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 [226, 230]; dazu auch Hügel römisch zwei 116, 118) überzeugend dargelegt, daß der historische Gesetzgeber über die Abgrenzung des Begriffes (gemeint: der Öffe