RS OGH 2013/6/19 3Ob64/71 (3Ob65/71), 3Ob280/01z, 3Ob30/04i, 3Ob182/05v, 3Ob198/06y, 3Ob228/09i, 3Ob

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Veröffentlicht am 23.06.1971
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Norm

EO §35 B
ZPO §503 Z2 C1a
ZPO §503 Z4 E4a
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn auch § 35 Abs 3 EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen (vgl ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).Wenn auch Paragraph 35, Absatz 3, EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach Paragraph 35, EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen vergleiche ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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