Norm
WEG 1948 §8Rechtssatz
Aufwendungen für eine Liegenschaft mit Wohnungen, an denen Wohnungseigentum besteht, haben gemäß § 8 Abs 1 WEG so lange sämtliche Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, als keine nach § 8 Abs 4 WEG 1975 zulässige abweichende Regelung der Verrechnung der Aufwendungen unter den Miteigentümern getroffen wurde; insbesonders ist der Verwalter der Liegenschaft nicht berechtigt, von sich aus aus Billigkeitsgründen von der Bestimmung des § 8 Abs 1 WEG 1948 abweichende Regelungen zu treffen.Aufwendungen für eine Liegenschaft mit Wohnungen, an denen Wohnungseigentum besteht, haben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WEG so lange sämtliche Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, als keine nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1975 zulässige abweichende Regelung der Verrechnung der Aufwendungen unter den Miteigentümern getroffen wurde; insbesonders ist der Verwalter der Liegenschaft nicht berechtigt, von sich aus aus Billigkeitsgründen von der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948 abweichende Regelungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083020Dokumentnummer
JJR_19710701_OGH0002_0010OB00181_7100000_001