Norm
ZPO §273Rechtssatz
Ob § 273 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, entscheiden richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse des bereits teilweise durchgeführten Beweisverfahrens.Ob Paragraph 273, Absatz eins, ZPO anzuwenden ist, entscheiden richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse des bereits teilweise durchgeführten Beweisverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012