Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht setzt kein Verschulden des Handelnden voraus. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen § 1 UWG verstoßen hat und dem Verletzer dieser Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste.Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht setzt kein Verschulden des Handelnden voraus. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat und dem Verletzer dieser Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078041Im RIS seit
13.07.1971Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025