RS OGH 1984/5/29 1Ob187/71, 5Ob556/84

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Veröffentlicht am 11.08.1971
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Norm

EO §390 IVA
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (§ 390 Abs 2 EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (§ 390 Abs 1 EO) nicht möglich.Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (Paragraph 390, Absatz 2, EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (Paragraph 390, Absatz eins, EO) nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
  • RS0005476">5 Ob 556/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 556/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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