Norm
ABGB §1397Rechtssatz
Nach § 1397 ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032763Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00222_7100000_001