RS OGH 1971/8/26 1Ob222/71, 8Ob596/85

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Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

ABGB §1397

Rechtssatz

Nach § 1397 ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 222/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 222/71
  • 8 Ob 596/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 596/85
    Beisatz: Nimmt der Übernehmer die mangelnde Bonität der Forderung als Gegenleistung für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen "in Kauf", kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, daß der Überträger dieser Forderung für deren Einbringlichkeit haftet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032763

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00222_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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