RS OGH 2024/9/25 6Ob174/71; 6Ob72/75 (6Ob73/75); 6Ob194/08k; 7Ob208/09b; 8Ob84/11b; 6Ob206/21v; 6Ob3

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Veröffentlicht am 01.09.1971
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z5 D5
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.Da Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 5, 6, 7, ZPO und Paragraph 21, ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 174/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 6 Ob 174/71
    Veröff: EvBl 1972/104 S 184
  • RS0041952">6 Ob 72/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 72/75
    Vgl; nur: Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. (T1)
    Beisatz: Hier: Offengelassen (T2)
  • RS0041952">6 Ob 194/08k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 194/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Vollmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags. Die Auffassung des Rekursgerichts, diesen Grundgedanken auch auf Fälle des Vollmachtsmangels im Sinne des § 1008 ABGB auszudehnen, ist allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Bestimmung ja (lediglich) der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T3)
  • RS0041952">7 Ob 208/09b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 208/09b
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • RS0041952">8 Ob 84/11b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 84/11b
    Vgl auch
  • RS0041952">6 Ob 206/21v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 206/21v
    Vgl
  • RS0041952">6 Ob 3/22t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 3/22t
    Vgl
  • RS0041952">1 Ob 111/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 111/24s
    nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4)

Schlagworte

Nichtigkeitsgründe, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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