TE OGH 2022/2/2 6Ob3/22t

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei B*besitz GmbH, pA *, verteten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Durchführung von Firmenbucheintragungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. L*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 2021, GZ 2 R 114/21f-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO kann nur von derjenigen Partei, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner geltend gemacht werden (RS0041952; RS0041988; Pimmer in Fasching/Konceny³ § 477 ZPO Rz 62).

[2]       2.1. Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (6 Ob 140/12z [ErwGr 1.2.]). Wenn die Vorinstanzen im pauschalen Vorbringen im Beitrittsschriftsatz, dem Einschreiter würden durch die Nichteintragung im Firmenbuch „gravierende Nachteile zugefügt“ und er werde „Haftungsrisiken ausgesetzt“, keine nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO erforderliche „bestimmte“ Angabe des Beitrittsinteresses erblickten, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

[3]       2.2. Die zum Firmenbuch entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Parteistellung lassen sich nicht uneingeschränkt auf die hier zu prüfende Frage des rechtlichen Interesses an der Nebenintervention übertragen. Die Judikatur, wonach in bestimmten (Ausnahme-)Fällen der Geschäftsführer einer GmbH dann rekurslegitimiert ist, wenn es um seine Eintragung als Geschäftsführer geht und die Wirksamkeit des Bestellungsvorgangs Gegenstand der Überprüfung durch das Firmenbuchgericht war (6 Ob 154/18t [ErwGr 3.4.] GesRZ 2019, 200 [Frenzel]), soll die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung des Firmenbuchgerichts im Instanzenzug eröffnen, was im Firmenbuchverfahren aufgrund des Fehlens anderer anfechtungsberechtigter Personen in bestimmten Konstellationen sonst nicht möglich wäre. Auf den vorliegenden Zivilprozess, in dem die Klägerin von der Beklagten die Eintragung des von der Klägerin – aufgrund eines behaupteten Sonderrechts gemäß § 50 Abs 4 GmbHG auf Entsendung eines Geschäftsführers – bestellten Geschäftsführers (eben des Einschreiters) ins Firmenbuch begehrt, lässt sich dies nicht übertragen, weil hier schon durch die beteiligten Hauptparteien sichergestellt ist, dass die strittigen Fragen umfassend erörtert und gegebenenfalls auch im Instanzenzug einer Überprüfung zugeführt werden.

[4]       3. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E134291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00003.22T.0202.000

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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