RS OGH 2025/12/17 1Ob230/71; 6Ob643/84; 2Ob501/87; 9Ob53/06v; 5Ob226/06f; 2Ob25/11g; 2Ob174/12w; 5Ob

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Veröffentlicht am 02.09.1971
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching IV 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching römisch vier 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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