TE OGH 2026/1/21 7Ob194/25t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 86.250 EUR sA, über den Unterbrechungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Senat wies bereits mit Beschluss vom 17. 12. 2025 die außerordentliche Revision der Beklagten mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit ist das Revisionsverfahren beendet, weshalb der am 12. 1. 2026 eingebrachte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, als unzulässig zurückzuweisen ist. [1] Der Senat wies bereits mit Beschluss vom 17. 12. 2025 die außerordentliche Revision der Beklagten mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Damit ist das Revisionsverfahren beendet, weshalb der am 12. 1. 2026 eingebrachte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, zu unterbrechen, als unzulässig zurückzuweisen ist.

Textnummer

E146603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00194.25T.0121.000

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten