RS OGH 1971/9/7 4Ob556/71, 1Ob526/77, 7Ob675/81, 5Ob521/83 (5Ob522/83), 6Ob631/84, 1Ob252/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1971
beobachten
merken

Norm

GBG §61 A
GBG §64

Rechtssatz

Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 556/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 556/71
    Veröff: EvBl 1972/136 S 242
  • 1 Ob 526/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 526/77
    nur: Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). (T1)
  • 7 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 675/81
    nur: Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. (T2); nur T1
  • 5 Ob 521/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 521/83
    nur T2; nur T1; Beisatz: Hier: Servitut (T3)
  • 6 Ob 631/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 631/84
    nur: Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist. (T4)
  • 1 Ob 252/11g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 252/11g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten