RS OGH 1971/9/8 5Ob189/71

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Veröffentlicht am 08.09.1971
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Norm

ABGB §1102

Rechtssatz

Die Eintragung einer Zinsvorauszahlung im Grundbuch gemäß § 1102 ABGB hat nur die Wirkung, daß sich ein Dritter auf die Unkenntnis dieser Tatsache nicht berufen kann. Besteht aber eine Diskrepanz zwischen Grundbuchsstand und der wahren Rechtslage, dann kann sich der, welcher die Diskrepanz zwischen dem öffentlichen Buch und den tatsächlichen Verhältnissen kannte oder kennen mußte, nicht auf das öffentliche Buch berufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/71
    Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 189/71
    Veröff: ImmZ 1971,368 = EvBl 1972/125 S 235 = MietSlg 23165 = SZ 44/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020754

Dokumentnummer

JJR_19710908_OGH0002_0050OB00189_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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