Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Die Eintragung einer Zinsvorauszahlung im Grundbuch gemäß § 1102 ABGB hat nur die Wirkung, daß sich ein Dritter auf die Unkenntnis dieser Tatsache nicht berufen kann. Besteht aber eine Diskrepanz zwischen Grundbuchsstand und der wahren Rechtslage, dann kann sich der, welcher die Diskrepanz zwischen dem öffentlichen Buch und den tatsächlichen Verhältnissen kannte oder kennen mußte, nicht auf das öffentliche Buch berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020754Dokumentnummer
JJR_19710908_OGH0002_0050OB00189_7100000_002