Norm
StPO §175 Abs1 Z3 FRechtssatz
Setzt ein Täter, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens bereits anhängig ist, eine Verdunklungshandlung (hier Ermordung eines Mitangeklagten), die Pflichthaft nach § 180 Abs 2 StPO nach sich zieht, so ist die in der Folge in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit im Sinne des § 175 Abs 1 Z 3 StPO verschuldet, weshalb sie in dem im § 190 Abs 2 StPO statuierten Zeitraum gemäß dem § 55 a StG auf die Strafe nicht anzurechnen ist.Setzt ein Täter, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens bereits anhängig ist, eine Verdunklungshandlung (hier Ermordung eines Mitangeklagten), die Pflichthaft nach Paragraph 180, Absatz 2, StPO nach sich zieht, so ist die in der Folge in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verschuldet, weshalb sie in dem im Paragraph 190, Absatz 2, StPO statuierten Zeitraum gemäß dem Paragraph 55, a StG auf die Strafe nicht anzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097888Dokumentnummer
JJR_19710914_OGH0002_0100OS00148_7100000_001