RS OGH 1971/9/15 3Ob82/71

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Veröffentlicht am 15.09.1971
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Norm

ABGB §1355
AO §53 Abs4

Rechtssatz

Der gegenüber dem Schuldner eingetretene Terminsverlust erstreckt sich auch auf den Bürgen, der die Haftung für diesen Fall übernommen hat. Nach § 53 Abs 4 AO genügt daher die Mahnung des Ausgleichsschuldners, um auch gegenüber dem Bürgen, der sich auch für diesen Fall verbürgt hat, den Terminverlust geltend machen zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032279

Dokumentnummer

JJR_19710915_OGH0002_0030OB00082_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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