Norm
ZPO §499Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist.Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025