RS OGH 2016/7/6 1Ob233/71, 3Ob95/76 (3Ob96/76 -3Ob108/76), 10Ob9/15v, 7Ob51/16z

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Veröffentlicht am 16.09.1971
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Rechtssatz

Nur der (nach § 276 ABGB oder § 116 ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingegen ganz allgemein zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden berufen und hat diesen daher auch in gegen ihn eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten und seine Rechte zu wahren.Nur der (nach Paragraph 276, ABGB oder Paragraph 116, ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß Paragraph 276, ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingegen ganz allgemein zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden berufen und hat diesen daher auch in gegen ihn eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten und seine Rechte zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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