Norm
StPO §246 Abs2Rechtssatz
Auch der Grundsatz der "Gemeinsamkeit der Beweismittel" (§ 246 Abs 2 StPO) ändert nichts an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geforderten prozessualen Voraussetzung eines entsprechenden Antrags oder Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung.Auch der Grundsatz der "Gemeinsamkeit der Beweismittel" (Paragraph 246, Absatz 2, StPO) ändert nichts an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geforderten prozessualen Voraussetzung eines entsprechenden Antrags oder Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098119Dokumentnummer
JJR_19710923_OGH0002_0090OS00115_7100000_001