TE OGH 1985/3/6 9Os34/85

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Veröffentlicht am 06.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl Heinz A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Karl Heinz A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober 1984, GZ 3 a Vr 2339/84-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz A wird zurückgewiesen.

über seine Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36jährige Karl Heinz A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 StGB schuldig erkannt. Darnach haben er, Helmut B und Josef S*** in der Nacht zum 21.2.1984 in Wien in verabredeter Verbindung Erich S*** durch Faustschläge, Fußtritte und Werfen von Gegenständen (vorsätzlich) am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich ein stumpfes Bauchtrauma mit Eröffnung des Dünndarmes, samt Einriß und Blutung ins Darmgekröse, eine Rißquetschwunde an der linken Schläfe und am linken Ohr, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte. Die von Karl Heinz A dagegen aus den Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Verfahrensrüge (Z 4) des Beschwerdeführers zuwider wurde von seinem Verteidiger die Einvernahme der Zeugen Herbert C und Josef D keineswegs 'ausdrücklich beantragt'. Vielmehr hat die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 24.Oktober 1984 (vgl Band II S 33) lediglich erklärt, auf die Einvernahme der bis dahin bloß vom Staatsanwalt geführten (Bd I, S 303 b, 511) Zeugen D und C nicht zu verzichten. Damit hat sie aber keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, der Gegenstand eines vom Erstgericht zu fällenden Zwischenerkenntnisses gewesen wäre. über eine allfällge Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte durch Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der Gemeinsamkeit der Beweismittel (§ 246 Abs. 2 StPO) aber kann sich der Angeklagte nicht beschweren, weil er den diesbezüglichen Verstoß des Vorsitzenden (§ 246 Abs. 1 StPO) in der Hauptverhandlung nicht rügte und auch keine Entscheidung des Senates darüber begehrte. Demzufolge mangelt es auch hier an der formellen Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , Nr 6, 7 und 92 a zu § 281 Z 4).

Rechtliche Beurteilung

In seiner Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine Reihe von Unvollständigkeiten, dies jedoch teilweise sachlich zu Unrecht, teils in nicht gesetzgemäßer Weise.

Letzteres trifft auf die Behauptung zu, das Schöffengericht habe die Verantwortung des Angeklagten Helmut B in der Hauptverhandlung vom 17. August 1984 mit Stillschweigen übergangen, wonach der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, da die Auseinandersetzung ihren Beginn nahm, gar nicht am Tische anwesend war und sich daher auch nicht gemeinsam mit den Brüdern B auf den an der Theke stehenden E stürzen konnte. Denn damit wird in verfälschender Verkürzung übergangen, daß sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt - die betreffende Aussage des Helmut B auf eine frühere, mit dem E betreffenden Vorfall nicht (unmittelbar) im Zusammenhang stehende Phase bezog (vgl Band I S 425) und daß Helmut B bezüglich des gegenständlichen Vorfalles in derselben Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, der Angeklagte A habe (bei den Tätlichkeiten gegen E) auch mitgemacht, er sei sich dessen sicher (vgl Band I S 427).

öhnliches gilt in bezug auf die in der Beschwerde zitierten, aus dem Zusammenhang gerissenen Angaben des Angeklagten Josef B, der gleichfalls die (kurzzeitige) Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Tisch an den Beginn des Geschehens setzte (vgl Band I S 429), im übrigen aber unmißverständlich zum Ausdruck brachte (vgl Band I S 431) A sei während der Mißhandlung des E anwesend gewesen. Die Bemerkung des Josef B hinwieder, er habe gehört, wie E zu ihm und seinem Bruder sagte: 'Zu zweit geht ihr auf mich los' bedurfte deshalb keiner speziellen Erwähnung, weil nach den erstgerichtlichen Konstatierungen die Brüder B es waren, die E frontal angriffen, wogegen der Beschwerdeführer dem Genannten Schläge von hinten und von seitwärts versetzte (vgl Band II S 44), was in den Bekundungen des Verletzten volle Deckung findet, die beiden B hätten ihn von vorn geschlagen und mit den Füßen getreten, er habe aber (gleichzeitig) auch von hinten Schläge bekommen (vgl Band I S 458). Aus welchen Gründen das Erstgericht gehalten gewesen wäre, zu erörtern, daß vor der in Rede stehenden Tätlichkeit ein Streit zwischen A und Gustav F stattfand, läßt die Beschwerde offen; dies kann auch aus dem Kontext nicht erschlossen werden. Desgleichen ist ein Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und dem (behaupteten) Umstand, daß der Beschwerdeführer (vorher) C und E gegen Gustav F 'aufgehußt' hatte, nicht zu ersehen. Die betreffenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, ganz abgsehen davon, daß Helmut B - der Beschwerde zuwider - von einem 'Aufhussen' des E nichts erwähnte (vgl Band I S 118). Der Einwand der Beschwerde, das Erstgericht habe 'Feststellungen getroffen, die mit den Beweisergebnissen bzw dem Akteninhalt nicht im Einklang stünden und unzureichend begründet seien, und zwar vor allem da, wo das Gericht einerseits Angaben der Beschuldigten aus Feststellungen qualifiziere, andererseits aber diese Angaben als widersprüchlich bezeichne und damit ad absurdum führe', entzieht sich insoweit mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.

Da sich die Rechtsrüge (Z 10) mit ihrer Behauptung, es habe sich im Beweisverfahren keinesfalls ein gemeinsamer Täterentschluß bzw eine Willensübereinstimmung vor Beginn der Tatausführung ergeben und es liege auch kein gemeinsames Vorgehen 'uno actu' vor, es habe vielmehr ohne vorherigen Tatplan oder vorangegangenen Willenseinigung ein zufälliges aus der Situation sich ergebendes Zusammenspiel stattgefunden, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt (vgl Band II S 48, 49 und 51), war die Nichtigkeitsbeschwerde mithin teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00034.85.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19850306_OGH0002_0090OS00034_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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