RS OGH 1971/9/28 8Ob243/71, 6Ob729/87, 8Ob2185/96y, 8Ob104/97w (8Ob175/98p), 8Ob39/99i, 10Ob64/11a

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Veröffentlicht am 28.09.1971
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Norm

ZPO §35
ZPO §64 Z3
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

Rechtssatz

Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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