RS OGH 2011/10/4 8Ob243/71, 6Ob729/87, 8Ob2185/96y, 8Ob104/97w (8Ob175/98p), 8Ob39/99i, 10Ob64/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1971
beobachten
merken

Norm

ZPO §35
ZPO §64 Z3
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten