Norm
StPO §120Rechtssatz
Daß ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger schon in anderen Verfahren über denselben Angeklagten ein (gleichlautendes) Gutachten abgegeben hat, kann nicht als ein "erheblicher" Einwand im Sinne des § 120 StPO angesehen werden.Daß ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger schon in anderen Verfahren über denselben Angeklagten ein (gleichlautendes) Gutachten abgegeben hat, kann nicht als ein "erheblicher" Einwand im Sinne des Paragraph 120, StPO angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014