Norm
ABGB §1336 CRechtssatz
Die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe ist als sittenwidrig anzusehen. Überdies räumt das Gesetz (§ 1336 Abs 2 ABGB, § 38 AngG) dem Richter ein Mäßigungsrecht ein.Die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe ist als sittenwidrig anzusehen. Überdies räumt das Gesetz (Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB, Paragraph 38, AngG) dem Richter ein Mäßigungsrecht ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konventionalstrafe, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Schadenersatz, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029963Dokumentnummer
JJR_19711005_OGH0002_0040OB00056_7100000_001