RS OGH 1979/9/5 12Os165/71, 10Os104/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1971
beobachten
merken

Rechtssatz

Auch eine zunächst nur unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewaltausübung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der tätlichen Beleidigung im Sinne des § 190 StG (nunmehr der Gewalt im Sinne des § 142 StGB), wenn in der Folge die ausgeübte Gewalt mittelbar zur Brechung des persönlichen Widerstandes des Inhabers der Sache gegen deren Wegnahme durch den Räuber führt.Auch eine zunächst nur unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewaltausübung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der tätlichen Beleidigung im Sinne des Paragraph 190, StG (nunmehr der Gewalt im Sinne des Paragraph 142, StGB), wenn in der Folge die ausgeübte Gewalt mittelbar zur Brechung des persönlichen Widerstandes des Inhabers der Sache gegen deren Wegnahme durch den Räuber führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094123

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0120OS00165_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten