Norm
Tir HöfeG §1Rechtssatz
Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (Paragraph 3, Absatz eins, Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016