RS OGH 1971/10/28 1Ob287/71, 1Ob121/74, 6Ob298/99p, 6Ob59/01x, 6Ob2/06x, 6Ob121/10b, 2Ob139/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1971
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Norm

Tir HöfeG §1
Tir HöfeG §3
Tir HöfeG §7

Rechtssatz

Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 287/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 287/71
    Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89
  • 1 Ob 121/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 121/74
  • 6 Ob 298/99p
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 298/99p
  • 6 Ob 59/01x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 59/01x
    nur: Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. (T1)
    Beisatz: Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der §§ 834 f ABGB und erfordert deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. (T2)
  • 6 Ob 2/06x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 2/06x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzt werden. (T3)
    Beisatz: Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist. (T4)
  • 6 Ob 121/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 121/10b
    nur: Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren. (T5)
  • 2 Ob 139/16d
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 139/16d
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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