TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 2001/01/0363

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §6 Abs1;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des mj. D in L, geboren 1992, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 2000, Zl. 215.957/0-VI/17/00, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen am 10. Juli 2000 mündlich verkündeten und am 14. Juli 2000 ausgefertigten Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 und § 8 AsylG 1997 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0365, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung des seinem Vater zu gewährenden Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit dem oben angeführten Bescheid rechtskräftig abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Vaters abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010363.X00

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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