RS OGH 1971/11/4 9Os56/69, 11Os82/73, 11Os131/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1971
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §12 Bc

Rechtssatz

Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewußten und gewollten Zusammenwirken - auch ohne gleichzeitig entfaltete Tätigkeit und gemeinsame Anwesenheit am Tatort - erfüllt, wobei sich der einzelne im Rahmen des gemeinschaftlichen bösen Vorsatzes in irgendeiner Weise an der Ausführung des Delikts beteiligt, während der Gehilfe die Straftat eines anderen lediglich einleitet oder fördert, ohne sich an deren Ausführung selbst zu beteiligen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 56/69
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 9 Os 56/69
  • 11 Os 82/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1974 11 Os 82/73
    Veröff: EvBl 1974/303 S 665
  • 11 Os 131/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 11 Os 131/79
    Vgl auch; Beisatz: Die einzelnen Ausführungsakte müssen nicht im nahen zeitlichen und örtlichen Konnex stehen. (T1) Veröff: EvBl 1980/205 S 612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089843

Dokumentnummer

JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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