Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Begehrt die schuldlos geschiedene Gattin iS des § 1266 ABGB die Teilung der in die Gütergemeinschaft unter Lebenden fallenden Liegenschaft wie beim Tod, so wird diese Gütergemeinschaft aufgehoben und der Ehemann kann die Teilung der Liegenschaft nach § 830 ABGB begehren. Diesem Teilungsbegehren stehen weder Aufwendungen der Gattin für die gemeinsame Liegenschaft noch - mangels Vereinbarung - ein Aufgriffsrecht der Gattin entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013353Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0070OB00190_7100000_001