Norm
UrhG §17 Abs2Rechtssatz
Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfindet.Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077172Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0040OB00361_7100000_001