Rechtssatz
Gesetzesänderungen, welche ausschließlich dazu führen, daß künftige Verhaltensweisen von Rechtsträgern andere Rechtsfolgen als bisher nach sich ziehen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (hier § 36 Abs 2 WBFG 1968).Gesetzesänderungen, welche ausschließlich dazu führen, daß künftige Verhaltensweisen von Rechtsträgern andere Rechtsfolgen als bisher nach sich ziehen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (hier Paragraph 36, Absatz 2, WBFG 1968).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0072913Dokumentnummer
JJR_19711124_OGH0002_0070OB00202_7100000_001