RS OGH 2002/11/12 11Os234/71, 10Os194/72, 10Os171/73, 13Os109/82, 10Os56/86, 10Os92/86, 13Os31/88, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1971
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Norm

JGG 1961 §1 Z2
JGG 1961 §38
JGG 1961 §39
JGG 1961 §40
JGG 1961 §41

Rechtssatz

In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 JGG 1961 nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 JGG 1961 sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des § 1 Z 2 JGG 1961 entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein.In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 41 JGG 1961 nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG 1961 sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG 1961 entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088479

Dokumentnummer

JJR_19711126_OGH0002_0110OS00234_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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