Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Der Anerkennungsvertrag unterscheidet sich vom Vergleich durch das Fehlen des gegenseitigen Nachgebens, somit durch seine Unentgeltlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012