RS OGH 2023/2/21 2Ob198/71, 5Ob321/74, 2Ob73/10i, 6Ob38/17g, 6Ob129/18s, 10ObS6/20k, 10Ob39/21i, 10O

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Veröffentlicht am 02.12.1971
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Rechtssatz

Offenkundige Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgebracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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