RS OGH 2004/4/29 4Ob647/71, 7Ob565/76, 5Ob702/76, 1Ob641/81 (1Ob642/81, 1Ob643/81), 5Ob762/81, 8Ob53

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Veröffentlicht am 07.12.1971
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Rechtssatz

Bei einer Mietzinsvereinbarung mit Wertsicherungsklausel ist der Aufwertungsbetrag keine bloße Nebenforderung wie etwa Zinsen und Kosten (§ 54 JN); der jeweils aufgewertete Betrag stellt vielmehr den zu zahlenden Mietzins dar.Bei einer Mietzinsvereinbarung mit Wertsicherungsklausel ist der Aufwertungsbetrag keine bloße Nebenforderung wie etwa Zinsen und Kosten (Paragraph 54, JN); der jeweils aufgewertete Betrag stellt vielmehr den zu zahlenden Mietzins dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019165

Dokumentnummer

JJR_19711207_OGH0002_0040OB00647_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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