Rechtssatz
Wenn der eheliche Vater eines Kindes die von ihm gewollte vorsätzliche Tötung dieses Kindes durch einen Dritten - so insbesondere auch durch die Mutter gemäß § 139 StG (nunmehr § 79 StGB) - vorsätzlich zu verhindern unterläßt, begeht er mit Rücksicht auf die ihm nach § 139 ABGB obliegende "besondere" Sorgepflicht nicht eine Vorschubleistung im Sinne des § 212 StG (nunmehr § 286 StGB), sondern das Verbrechen des Mordes nach § 134 StG (nunmehr § 75 StGB) als Mitschuldiger im Sinne des § 5 StG (nunmehr als Beteiligter im Sinne des § 12 StGB) (so insbesondere auch schon 12 Os 87/70 EvBl 1971/66).Wenn der eheliche Vater eines Kindes die von ihm gewollte vorsätzliche Tötung dieses Kindes durch einen Dritten - so insbesondere auch durch die Mutter gemäß Paragraph 139, StG (nunmehr Paragraph 79, StGB) - vorsätzlich zu verhindern unterläßt, begeht er mit Rücksicht auf die ihm nach Paragraph 139, ABGB obliegende "besondere" Sorgepflicht nicht eine Vorschubleistung im Sinne des Paragraph 212, StG (nunmehr Paragraph 286, StGB), sondern das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 134, StG (nunmehr Paragraph 75, StGB) als Mitschuldiger im Sinne des Paragraph 5, StG (nunmehr als Beteiligter im Sinne des Paragraph 12, StGB) (so insbesondere auch schon 12 Os 87/70 EvBl 1971/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089054Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0090OS00116_7100000_001