Norm
StPO §285d Abs1Rechtssatz
Kommt nachträglich hervor, dass der Angeklagte schon vor dem Tag gestorben ist, an dem der OGH - in Unkenntnis dieser Tatsache - seine Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen hat, dann kann der OGH nach Analogie der §§ 352 ff StPO zugunsten des Verurteilten vorgehen (vgl SSt 20/40); er hat infolgedessen den Ausspruch über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Ankündigung eines Gerichtstages zur Entscheidung über die Berufung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, im Sinne des § 224 StG zu entscheiden.Kommt nachträglich hervor, dass der Angeklagte schon vor dem Tag gestorben ist, an dem der OGH - in Unkenntnis dieser Tatsache - seine Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen hat, dann kann der OGH nach Analogie der Paragraphen 352, ff StPO zugunsten des Verurteilten vorgehen vergleiche SSt 20/40); er hat infolgedessen den Ausspruch über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Ankündigung eines Gerichtstages zur Entscheidung über die Berufung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, im Sinne des Paragraph 224, StG zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017