Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Jänner 1993, AZ 9 Bs 1/93 (= GZ 33 E Vr 1744/91-61 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Jänner 1993, AZ 9 Bs 1/93 (= GZ 33 E römisch fünf r 1744/91-61 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Salzburg sprach mit dem Beschluß vom 9.Dezember 1992, GZ 33 E Vr 1744/91-58, aus, daß dem (freigesprochenen) Petar K***** ein Anspruch auf Ersatz der durch die in der Zeit vom 5.Juli bis 12.August 1991 erfolgte strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nach § 2 Abs. 1 lit. b StEG nicht zusteht. Die von K***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Jänner 1993, AZ 9 Bs 1/93, als verspätet zurückgewiesen.Das Landesgericht Salzburg sprach mit dem Beschluß vom 9.Dezember 1992, GZ 33 E römisch fünf r 1744/91-58, aus, daß dem (freigesprochenen) Petar K***** ein Anspruch auf Ersatz der durch die in der Zeit vom 5.Juli bis 12.August 1991 erfolgte strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG nicht zusteht. Die von K***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Jänner 1993, AZ 9 Bs 1/93, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen den letztgenannten Beschluß remonstriert K***** in einer Eingabe vom 28.Jänner 1993, die er nach dem Inhalt des mit ihm am 24. Mai 1993 aufgenommenen Protokolls als Beschwerde verstanden wissen will.
Beschwerden gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes, das seinerseits als Beschwerdegericht tätig wird, sind jedoch nach den österreichischen Strafverfahrensgesetzen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig; die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Eingabe des Petar K***** enthält der Sache nach allerdings (auch) das Begehren, den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes analog dem XX. Hauptstück der StPO zu reassumieren. Hierüber wird das Oberlandesgericht Linz - entgegen seiner aus ON 64 hervorgehenden Ansicht - zu entscheiden haben. Das Oberlandesgericht ist nämlich bei sinngemäßer Anwendung der Zuständigkeitsregel des § 357 StPO (EvBl. 1991/176 = RZ 1992/65 = JBl. 1992, 466) als "Erstgericht", d.h. als jenes, bei welchem das allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der gemäß § 6 Abs. 5 StEG erhobenen Beschwerde anhängig war, anzusehen (vgl. SSt. 20/40, EvBl. 1979/183 uam).Die Eingabe des Petar K***** enthält der Sache nach allerdings (auch) das Begehren, den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes analog dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO zu reassumieren. Hierüber wird das Oberlandesgericht Linz - entgegen seiner aus ON 64 hervorgehenden Ansicht - zu entscheiden haben. Das Oberlandesgericht ist nämlich bei sinngemäßer Anwendung der Zuständigkeitsregel des Paragraph 357, StPO (EvBl. 1991/176 = RZ 1992/65 = JBl. 1992, 466) als "Erstgericht", d.h. als jenes, bei welchem das allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der gemäß Paragraph 6, Absatz 5, StEG erhobenen Beschwerde anhängig war, anzusehen vergleiche SSt. 20/40, EvBl. 1979/183 uam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00098.9306.0819.0Dokumentnummer
JJT_19930819_OGH0002_0150OS00098_9300006_000