Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Hat sich der Angeklagte einem Antrag des Staatsanwalts nicht angeschlossen, so kann er dessen Nichtdurchführung nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügen.Hat sich der Angeklagte einem Antrag des Staatsanwalts nicht angeschlossen, so kann er dessen Nichtdurchführung nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019