Rechtssatz
Wird ein kaskoversicherter Kraftwagen gestohlen und, während ihn der Dieb lenkt, von einem Dritten schuldhaft bei einem Verkehrsunfall zerstört, so kann der Kaskoversicherer, der den Eigentümer des Kraftwagens gemäß § 13 Abs 3 AKB entschädigt und hiedurch gemäß § 67 VersVG dessen Herausgabeanspruch gegen den Dieb (§ 1323 ABGB) erworben hat, den Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherer (§ 63 KFG 1967) auf Ersatz des dem Wageneigentümer geleisteten Entschädigungsbetrages klagen. - Zur Übertragbarkeit dieses Herausgabeanspruchs, losgelöst von dem ihm zugrundeliegenden Eigentumsrecht.Wird ein kaskoversicherter Kraftwagen gestohlen und, während ihn der Dieb lenkt, von einem Dritten schuldhaft bei einem Verkehrsunfall zerstört, so kann der Kaskoversicherer, der den Eigentümer des Kraftwagens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AKB entschädigt und hiedurch gemäß Paragraph 67, VersVG dessen Herausgabeanspruch gegen den Dieb (Paragraph 1323, ABGB) erworben hat, den Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherer (Paragraph 63, KFG 1967) auf Ersatz des dem Wageneigentümer geleisteten Entschädigungsbetrages klagen. - Zur Übertragbarkeit dieses Herausgabeanspruchs, losgelöst von dem ihm zugrundeliegenden Eigentumsrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032776Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0070OB00196_7100000_001