RS OGH 1971/12/15 7Ob196/71 (7Ob197/71)

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Veröffentlicht am 15.12.1971
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Rechtssatz

Wird ein kaskoversicherter Kraftwagen gestohlen und, während ihn der Dieb lenkt, von einem Dritten schuldhaft bei einem Verkehrsunfall zerstört, so kann der Kaskoversicherer, der den Eigentümer des Kraftwagens gemäß § 13 Abs 3 AKB entschädigt und hiedurch gemäß § 67 VersVG dessen Herausgabeanspruch gegen den Dieb (§ 1323 ABGB) erworben hat, den Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherer (§ 63 KFG 1967) auf Ersatz des dem Wageneigentümer geleisteten Entschädigungsbetrages klagen. - Zur Übertragbarkeit dieses Herausgabeanspruchs, losgelöst von dem ihm zugrundeliegenden Eigentumsrecht.Wird ein kaskoversicherter Kraftwagen gestohlen und, während ihn der Dieb lenkt, von einem Dritten schuldhaft bei einem Verkehrsunfall zerstört, so kann der Kaskoversicherer, der den Eigentümer des Kraftwagens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AKB entschädigt und hiedurch gemäß Paragraph 67, VersVG dessen Herausgabeanspruch gegen den Dieb (Paragraph 1323, ABGB) erworben hat, den Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherer (Paragraph 63, KFG 1967) auf Ersatz des dem Wageneigentümer geleisteten Entschädigungsbetrages klagen. - Zur Übertragbarkeit dieses Herausgabeanspruchs, losgelöst von dem ihm zugrundeliegenden Eigentumsrecht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 196/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 7 Ob 196/71
    Veröff: EvBl 1972/147 S 269 = JBl 1972,373 = VersR 1972,845

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032776

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0070OB00196_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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