RS OGH 1971/12/15 5Ob208/71

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Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

ZPO §595 Z4 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird ein Schiedsrichter erst nach der Beschlußfassung des Schiedsgerichtes, aber vor Unterfertigung der Urschrift des Schiedsspruches und seiner Ausfertigungen (bzw vor Rechtskraft des Urteils, mit dem dieser Schiedsrichter zur Unterfertigung des Schiedsspruches verurteilt wird) abgelehnt, so hat an der Beschlußfassung des Schiedsgerichtes kein abgelehnter Schiedsrichter teilgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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