TE OGH 1971/12/15 5Ob208/71

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1971
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik, Dr. Winkelmann, Dr. Piegler und Dr. Wurzinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Manfred R*****, 2. Guntram R*****, 3. Lothar R*****, sämtliche vertreten durch Dr. Eduard Hammerl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. August R*****, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, 2. Oskar R*****, 3. Armin R*****, diese beiden vertreten durch Dkfm. Dr. Paul Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 1,000.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. April 1971, GZ 2 R 76/71-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Februar 1971, GZ 1 a Cg 44/70-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beklagten die mit S 12.583,19 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Sowohl die Kläger als auch die Beklagten sind persönlich haftende Gesellschafter der Firma Franz M. R***** OHG in Dornbirn. Die Beklagten sind geschäfts- und vertretungsbefugte Mehrheitsgesellschafter; ein weiterer solcher war der am 5. 7. 1970 verstorbene Dkfm. Hermann R*****, dessen Geschäftsanteile zur Gänze auf den Drittbeklagten Armin R***** übergegangen sind. Die Gesellschafter schlossen am 12. 8. 1963 einen Schiedsvertrag, der folgende Unterwerfungsklausel enthält:

„Ergeben sich zwischen den Gesellschaftern, und zwar sowohl offenen als stillen Gesellschaftern, bzw der Gesellschaft und einzelnen offenen oder stillen Gesellschaftern Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage und über die Auslegung und Anwendung des Gesellschaftsvertrages überhaupt, sowie hinsichtlich der Gehalte der tätigen Gesellschafter, der Inventur, Bilanz und Gewinnverteilung, hinsichtlich der Auseinandersetzungsbilanz sowie hinsichtlich außergewöhnlicher Abhebungen oder solcher Abhebungen, die nach der Lage der Gesellschaft für diese zur Zeit aus dem Kontokorrentguthaben eines Gesellschafters unerträglich scheinen, dann unterwerfen sich alle Vertragsbeteiligten für sich und ihre Rechtsnachfolger mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht".

Aufgrund dieses Schiedsvertrages riefen die Mehrheitsgesellschafter bisher insgesamt dreimal ein Schiedsgericht an. Das erste Verfahren endete mit dem Schiedsspruch vom 23. 7. 1964, das zweite führte am 11. 7. 1967 zum Abschluss folgender „Punktation":

„Auf Anregung des Schiedsgerichtes wird Einigung über das Ausscheiden der Beklagten aus der OHG F. M. R***** nach Maßgabe folgender Bestimmungen hergestellt:

1.) Der Sachwert des Unternehmens einschließlich M***** wird durch Wirtschaftsprüfer S***** ermittelt wie folgt:

a) Anlagegüter, soweit sie nicht Liegenschaften sind, werden mit den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten eingesetzt und um die steuerlich zugelassenen Normalabschreibungen vermindert;

b) sämtliche Gebäude der Firma werden mit der Pauschalsumme von 60 Mio S einschließlich M***** bewertet. Der den Buchwert übersteigende Mehrbetrag des Gesamtwertes wird aliquot auf M***** und die verbleibende Firma aufgeteilt;

c) bebaute und unbebaute Grundstücke sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Wp. S***** ist verpflichtet, einen Sachverständigen beizuziehen;

d) Forderungen sind mit einer 2 %igen Rückstellung für einen Ausfall zu bewerten;

e) sonstige Umlaufgüter sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten einzusetzen;

f) die Passiven sind nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung einzusetzen.

2.) Stichtag der Wertermittlung ist der 30. 9. 1967. Mit der Bewertung der Anlagegüter ist jedoch schon vorher zu beginnen.

3.) Wp. S***** hat die Wertermittlung, beiden Seiten zur Stellungnahme binnen einem Monat dienend, zu übergeben. Erfolgt keine schriftliche Stellungnahme, gilt der ermittelte Sachwert als genehmigt.

4.) Binnen der Monatsfrist ist jede Seite berechtigt, zu verlangen, dass der Ertragswert des Unternehmens mit einem Kapitalisierungssatz von 11 % aufgrund der letzten drei Jahresbilanzen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Entwicklung von Wp. S***** ermittelt wird und das Auseinandersetzungsguthaben mit dem Mittel von Sachwert und Ertragswert (Sachwert- und Ertragswerthalbe) bestimmt wird.

Hievon kann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn das Auseinandersetzungsguthaben hiedurch nicht um 5 % nach oben oder unten geändert wird.

5.) Sollten bei der Durchführung der Wertermittlung Meinungsverschiedenheiten auftreten, so ist jede Seite berechtigt, wenn zwischen beiden Parteien keine Einigung zustandekommt, das Schiedsgericht in der Zusammensetzung RA Dr. Kastner, RA Dr. Moosbrugger, Hofrat Dr. Morell, binnen drei Monaten nach der Zustellung der Wertermittlung anzurufen.

6.) Es besteht Einigung darüber, dass auf die Abfindungssumme der ermittelte Wert der M***** angerechnet und von Hugo's Erben übernommen wird. Mit der Übernahme dieses Teilbetriebes ist die zu diesem Betriebe gehörige Belegschaft mit allen Rechten und Anwartschaften zu übernehmen. Sollte ein Dienstnehmer nicht bereit sein, seiner Übernahme zuzustimmen, so sind die sich daraus für die Firma Franz M. R***** ergebenden Lasten von den Übernehmern zu tragen.

7.) Die Herren Dkfm. D***** und U***** werden mit allen Rechten und Pflichten von Hugo's Erben übernommen. Die Herren K*****, K*****, M*****, P***** bleiben in den Diensten von Franz M. R*****.

8.) Den Erben nach Hugo steht das Recht zu, im Rahmen der firmengesetzlichen Vorschriften ihren Namen R***** zu verwenden. Die Firma Franz M. R***** wird keinen Widerspruch wegen Verwechslungsfähigkeit erheben.

9.) Die derzeit bestehenden Geschäftsverbindungen mit dem Teilbetrieb M***** sollen künftig nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung aufrechterhalten werden.

10.) Aufgrund dieser festgelegten Grundsätze ist ein Auseinandersetzungsvertrag zu errichten, der so vollständig sein soll, dass Meinungsverschiedenheiten tunlichst hintangehalten werden. So wäre zB für die Übernahme des Teilbetriebes M***** eine Übernahmsbilanz zu erstellen, welche als Ausgangsbasis für die Übernahme von Aktiven und Passiven dient.

Bei der Errichtung des Vertrages ist im Rahmen des Zulässigen auf die günstigste steuerrechtliche Gestaltung Bedacht zu nehmen.

11.) Zur Abdeckung des Auseinandersetzungsguthabens sind auch alle persönlichen Verpflichtungen der ausscheidenden Gesellschafter gegenüber Franz M. R***** im Verrechnungswege heranzuziehen.

12.) Die Abstattung des sohin verbleibenden Auseinandersetzungsguthabens soll tunlichst durch Übertragung von Liegenschaften, allenfalls auch aus dem Privatbesitz der verbleibenden Gesellschafter erfolgen.

13.) Der Restbetrag wäre in barem zu entrichten, und zwar 10 % des Auseinandersetzungsguthabens, mindestens 10 Mio S, binnen einem Monat nach Unterfertigung des Vertrages gemäß Punkt 10.). Die in der Firma verbleibenden Gesellschafter behalten sich ein Rücktrittsrecht vor, falls sie den sofort zu bezahlenden Mindestbetrag im Kreditwege zu beschaffen nicht in der Lage wären. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn sich die Erben nach Hugo mit einer ersten Teilzahlung von 5 Mio S zufrieden geben.

14.) Der Restbetrag ist in fünf Jahresraten abzustatten. Würde die Jahresrate unter einer Mio S liegen, so hat die Abstattung in Jahresraten von einer Mio S zu erfolgen.

15.) Der bar zu bezahlende Restbetrag ist wertgesichert aufgrund des Verbraucherpreisindex II des Statistischen Zentralamtes Wien. Schwankungen unter 5 % sind nicht zu berücksichtigen. Ist einmal die Wertsicherung angewendet worden, so ist sie neuerlich erst bei weiteren Schwankungen von 5 % anzurechnen. Sollte der erwähnte Index nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt der an seine Stelle tretende. Sollte kein Verbraucherindex mehr veröffentlicht werden, so gilt der ähnlichste, der vom Institut für Wirtschaftsforschung veröffentlicht wird. Die Kaufpreisraten sind mit 8 % zu verzinsen.

16.) Vorstehende Vereinbarung gilt als Punktation. Sollte über den abzuschließenden Vertrag gemäß Punkt 10 in angemessener Frist Einigung nicht zustandekommen, so kann das vorerwähnte Schiedsgericht von jedem der beiden Teile angerufen werden. Im Hinblick auf die vorstehende Punktation wird die Klagsforderung gemäß Punkt d/2 lit d von 175.439 S und 68.108,06 S mit 100.000 S verglichen. Dieser Betrag ist in die erste Rate einzubeziehen. Von dem Betrag von 100.000 S entfallen 31.891,94 S auf die Arbeit Ing. J*****, die rückzuerstatten sind, sofern diese Arbeit bis Ende 1977 verwendet wird. Es wird außer Streit gestellt, dass die durchschnittliche Zinsbelastung durch Kredite bei der Firma F. M. R***** 8 % beträgt.

Beschluss auf Ablehnung aller weiteren Beweise. Schluss der mündlichen Verhandlung. Zur Einlegung der Kostennoten wird den Parteienvertretern eine Frist bis Ende 1967 gesetzt. Der Schiedsspruch ergeht nur dann schriftlich, jedoch nicht vor dem 31. 12. 1967, wenn von einer Partei geltend gemacht wird, dass die Punktation gemäß Punkt 13.) außer Kraft getreten ist.

17.) Auf wechselseitigen Kostenersatz für das schiedsgerichtliche Verfahren wird verzichtet."

Das dritte Schiedsgerichtsverfahren begann im April 1968. Ebenso wie im zweiten Verfahren bestellten auch hier die Mehrheitsgesellschafter den RA Dr. Günter Moosbrugger, die übrigen Gesellschafter, den Hofrat Dr. Fritz Morell zu Mitgliedern und der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch den Univ. Prof. Dr. Walter Kastner zum Obmann des Schiedsgerichtes. Dieses Schiedsgericht gewährte den Parteien rechtliches Gehör und schloss das Verfahren am 30. 10. 1968, an welchem Tag es auch über den Schiedsspruch Beschluss fasste und das Ergebnis in einem Beschlussprotokoll feststellte, womit der Schiedsspruch iSd § 590 ZPO gefällt war. Dessen Spruch hat folgenden Wortlaut:

„Schiedsspruch in der Schiedsgerichtssache der klagenden Parteien 1. Komm. Rat Dkfm. Hermann R*****, 2. August R*****, 3. Komm. Rat Oskar R*****, 4. Armin R*****, sämtliche Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Franz M. R*****, Dornbirn, vertreten durch RA Dr. Paul Waibel, Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Consul Manfred R*****, 2. Ing. Guntram R*****, 3. Lothar R*****, sämtliche Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Franz M. R*****, vertreten durch RA Dr. Eduard Hammerl, Dornbirn, hat das aufgrund des Schiedsvertrages vom 13. August 1963 gebildete Schiedsgericht, bestehend aus o. Univ. Prof. RA Dr. Walter Kastner als Obmann und RA Dr. Günther A. Moosbrugger und w. Hofrat Dr. Fritz Morell als

Schiedsrichter

A) den Beschluss gefasst:

Der von den Beklagten erhobenen Einrede, das Schiedsgericht sei zur Entscheidung über den Streitgegenstand nicht berufen, wird nicht Folge gegeben.

B) zu Recht erkannt:

1.) Das Klagebegehren: Infolge der von den Klägern den Beklagten am 21. 9. 1967 zu Punkt 13.) der Punktation vom 11. 7. 1967 abgegebenen Rücktrittsverzichterklärung ist die Punktation vom 11. 7. 1967 bedingungslos rechtswirksam. Der in dieser Punktation für das Ausscheiden der Beklagten aus der OHG Franz M. R***** festgestellte Stichtag der Wertermittlung vom 30. 9. 1967 ist der Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz und der Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten, deren Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht bei der OHG Franz M. R***** mit diesem Stichtag (30. 9. 1967) erloschen sind.

Die Beklagten sind schuldig einzuwilligen, dass im Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch zu HRA 154 bei der Firma Franz M. R***** die Löschung ihrer Vertretungsmacht und ihr Ausscheiden aus dieser Firma eingetragen wird,

wird abgewiesen.

2.) Das Eventualbegehren: Die Beklagten haben sich durch schuldhafte Verzögerung und Erschwerung der zwischen den Parteien am 11. 7. 1967 vereinbarten Auseinandersetzung durch wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Gesellschafterbeschlüsse, durch Eigenmächtigkeiten, in der Geschäftsführung und Verletzung des gesellschaftlichen Treuegebotes grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht.

Den Beklagten wird daher auf Antrag der übrigen Gesellschafter wegen wichtiger Gründe:

aa) Die Vertretungsmacht bei der Firma Franz M. R***** gemäß § 127 HGB entzogen;

bb) die Geschäftsführungsbefugnis bei der Firma Franz M. R***** gemäß § 117 HGB entzogen, in eventu:

die Geschäftsführungsbefugnis und Betätigung im Bereiche der den Klägern gemäß der Punktation vom 11. 7. 1967 verbleibenden Stammfirma Franz M. R***** bzw (die Betätigung) untersagt und auf die den Beklagten zukommende Abteilung M***** beschränkt.

Die Beklagten sind schuldig einzuwilligen, dass im Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch zu HRA 154 der Firma Franz M. R***** die Löschung ihrer Vertretungsmacht eingetragen wird. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen,

wird abgewiesen, soweit nicht nach C) des Schiedsspruches stattgegeben wurde.

3.) Der Antrag auf Zwischenschiedsspruch: Die Beklagten sind dem Grunde nach zur ungeteilten Hand schuldig, die Kläger für alle Nachteile, die sie diesen durch die von ihnen verschuldete Verzögerung und Erschwerung der Vorbereitung und Durchführung der am 11. 7. 1967 vereinbarten Auseinandersetzung verursachen, schadlos zu halten, wird abgewiesen.

4.) Das Eventualbegehren:

a) Der Erstbeklagte hat sich durch schuldhafte Verzögerung und Erschwerung der zwischen den Parteien am 11. 7. 1967 vereinbarten Auseinandersetzung, durch wiederholte Zuwiderhandlung gegen Gesellschafterbeschlüsse, durch Eigenmächtigkeiten in der Geschäftsführung und Verletzung des gesellschaftlichen Treuegebotes grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Dem Erstbeklagten wird daher die Geschäftsführerbefugnis und Vertretungsmacht bei der Firma Franz M. R***** im Sinne der Bestimmungen der §§ 117 und 127 HGB wegen wichtiger Gründe entzogen:

b) der Zweit- und Drittbeklagte sind schuldig, dieser Entziehung zuzustimmen;

c) die Beklagten sind schuldig einzuwilligen, dass beim Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch zu HRA 154 bei der Firma Franz M. R***** die Löschung der Vertretungsmacht des Erstbeklagten, Manfred R*****, eingetragen wird, wird abgewiesen, soweit ihm nicht nach C) des Schiedsspruches stattgegeben wurde.

C) zu Recht erkannt:

a) Es wird festgestellt, dass infolge der von den Klägern zu Punkt

13.) der Punktation vom 11. 7. 1967 abgegebenen Erklärung des Verzichtes auf Rücktritt diese Punktation ohne Bedingung für die Streitparteien rechtsverbindlich ist.

Das Mehrbegehren:

'weshalb die darin vereinbarte Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen mit Wirkung vom 30. 9. 1967 derart erfolgt, dass die Betriebsberechnungen, soweit die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die den Klägern verbleibende Stammfirma Franz M. R***** einerseits und für den den Beklagten zukommenden Teilbetrieb M***** andererseits ab 1. 10. 1967 für getrennte Rechnung zu führen sind',

wird abgewiesen.

b) Dem Erstbeklagten Manfred R***** wird die Befugnis zur Geschäftsführung innerhalb der offenen Handelsgesellschaft Franz M. R***** entzogen, soweit sie nicht den Betrieb M***** betrifft.

c) Die Zweit- und Drittbeklagten Ing. Guntram R***** und Lothar R***** sind schuldig, dem Antrag auf Entzug der Befugnis zur Geschäftsführung im Umfange lit b zuzustimmen.

d) Die Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben."

Der Schiedsspruch wurde am 22. 11. 1968 ausgefertigt, doch weigerte sich der Schiedsrichter Hofrat Dr. Fritz Morell, ihn zu unterschreiben. Zufolge Klage der Mehrheitsgesellschafter wurde Hofrat Dr. Morell mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. 6. 1969 (bestätigt mit Urteilen des OLG Innsbruck und des OGH) schuldig erkannt, den am 30. 10. 1968 gefällten Schiedsspruch samt zwei Ausfertigungen und Rechtskraftklausel als Schiedsrichter zu unterfertigen. Punkt 2.) des Urteils besagt, dass die Unterschrift mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Der Obmann des Schiedsgerichtes übersandte mit Schreiben vom 9. 4. 1970 eine vom Schiedsrichter Hofrat Dr. Morell allerdings nicht unterfertigte Ausfertigung des Schiedsspruchs dem Klagevertreter Dr. Hammerl, dem sie am 10. 4. 1970 zugestellt wurde. Am 24. 4. 1970 also rechtzeitig, langte beim Erstgericht die nun vorliegende Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. 10. 1968 ein. Soweit diese Klage ursprünglich auch gegen den Gesellschafter Hermann R***** gerichtet war, wurde sie bei der Streitverhandlung vom 25. 9. 1970 unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen. Die Kläger machen hinsichtlich des gesamten Schiedsspruchs die Unwirksamkeitsgründe des § 595 Z 3 und 4 ZPO und hinsichtlich der Punkte C a, b und c den Unwirksamkeitsgrund des § 595 Z 5 ZPO geltend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise Folge und hob den Schiedsspruch hinsichtlich der Punkte C b und c auf. Das Begehren auf Aufhebung der weiteren Punkte des Schiedsspruchs wurde abgewiesen, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Hiezu führte das Erstgericht Folgendes aus:

Nach § 595 Z 3 ZPO sei der Schiedsspruch wirkungslos, wenn die Urschrift und die Ausfertigungen des Schiedsspruchs nicht von sämtlichen Schiedsrichtern unterschrieben werden. Die im vorliegenden Fall fehlende Unterschrift des Schiedsrichters Hofrat Dr. Fritz Morell gelte aber zufolge des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess 1 a Cg 12/69 des Erstgerichtes als abgegeben. Dieses Urteil gelte nicht nur für die Beklagten, die es erwirkt haben, sondern auch für die Kläger. Es bedürfe auch keiner Exekutionsführung gegen Hofrat Dr. Morell nach § 354 EO, vielmehr gelte die Unterschrift gemäß § 367 EO mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben. Eine Unwirksamkeit des Schiedsspruches nach § 595 Z 3 ZPO sei daher nicht gegeben. Nach Z 4 dieser Gesetzesstelle sei der Schiedsspruch wirkungslos, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen wurde. Dieser Aufhebungsgrund liege also vor, wenn eine begründete Ablehnung mit Beschluss zurückgewiesen oder wenn über die Ablehnung nicht entschieden wurde und der abgelehnte Schiedsrichter an dem Schiedsspruch teilgenommen habe. Der erste Fall werde hier nicht geltend gemacht, der zweite liege nicht vor. Der Schiedsspruch sei nämlich am 30. 10. 1968 gefällt worden, die Ablehnung des Schiedsrichters Dr. Günther Moosbrugger sei hingegen erst am 30. 10. 1969 erfolgt. Am Schiedsspruch habe also kein vorher abgelehnter Schiedsrichter teilgenommen. Abgesehen davon könnte daraus, dass Dr. Moosbrugger die Beklagten im Jahre 1966 in einer Steuerangelegenheit vertreten habe, nicht geschlossen werden, dass er am 30. 10. 1968 bei Fällung des Schiedsspruchs nicht mehr unbefangen gewesen sei.

Das Schiedsgericht habe auch nicht im Punkt C a seines Spruches seine Aufgabe und damit seine Zuständigkeit überschritten. Aus der Begründung zu diesem Punkt des Schiedsspruchs ergebe sich, dass die Parteien bei der Schiedsgerichtsverhandlung vom 11. 7. 1967 über die in der Punktation angeführten Punkte einig geworden sind und dass der Obmann des Schiedsgerichtes das Ergebnis dieser Einigung in das kurzschriftliche Protokoll aufgenommen hat. Nach der Verhandlung sei das Kurzschriftprotokoll übertragen, von den Parteienvertretern abgestimmt und vom Schiedsrichter Dr. Moosbrugger sowie den beiden Parteienvertretern unterschrieben worden. Vorbehaltlich eines den Beklagten eingeräumten Rücktrittsrechts sollte das Schiedsgerichtsverfahren mit Abschluss der Punktation beendet sein und ein schriftlicher Schiedsspruch unterbleiben. Da die Beklagten mit Schreiben vom 21. 9. 1967 auf dieses Rücktrittsrecht ausdrücklich verzichteten, sei die Punktation rechtswirksam geworden. Hätten die Beklagten von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, so hätte ein Schiedsspruch gefällt werden müssen. Da sie es nicht getan, vielmehr auf ihr Rücktrittsrecht ausdrücklich verzichtet haben, sei für das Schiedsgericht festgestanden, dass sich die Fällung eines Schiedsspruchs erübrige. Daher sei es berechtigt gewesen, eine Feststellung darüber zu treffen, welche Bedeutung dem Verzicht der Beklagten auf einen Rücktritt zukomme, nämlich „dass infolge der zu Punkt 13.) der Punktation abgegebenen Erklärung des Verzichtes auf Rücktritt diese Punktation ohne Bedingung für die Streitparteien rechtsverbindlich ist". Die Legitimation zu dieser Feststellung sei dem Schiedsgericht anlässlich des Abschlusses der Punktation übertragen worden. Das Schiedsgericht habe damit nichts anderes ausgesprochen, als dass den Parteien die in der Punktation angeführten Rechte und Pflichten zustehen. Da die Punktation als Ergänzung des Gesellschaftsvertrages anzusehen sei, habe sich das Schiedsgericht bei der Feststellung nach C a seines Spruches „über Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag" bewegt und damit keinesfalls außerhalb des Rahmens des Schiedsvertrages vom 12. 8. 1963 entschieden. Wohl aber treffe dies bei den Punkten C b und c des Schiedsspruches zu, in denen dem seinerzeitigen Erstbeklagten Manfred R***** die Befugnis zur Geschäftsführung innerhalb der OHG, soweit sie nicht den Betrieb M***** betreffe, entzogen wurde und die seinerzeitigen Zweit- und Drittbeklagten schuldig erkannt wurden, diesem Antrag auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis zuzustimmen. Hierin liege keine Entscheidung darüber, welche Rechte und Pflichten dem einzelnen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag, hinsichtlich dessen Auslegung und Anwendung Meinungsverschiedenheiten bestünden, zustehen, sondern das Schiedsgericht habe festgestellt, dass Manfred R***** seine Pflichten verletzt habe, was dem Entzug seiner Geschäftsführungsbefugnis nach sich ziehe. Es hätten also keine Meinungsverschiedenheiten über den Vertrag bestanden, sondern darüber, ob die im Vertrag angeführten Pflichten verletzt wurden. Zu einer solchen Entscheidung sei das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag nicht berechtigt gewesen, damit habe es seine Aufgaben überschritten, was zur Aufhebung des Schiedsspruchs in diesen beiden Punkten nach § 595 Z 5 ZPO führen musste.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge, wohl aber jener der Beklagten, indem es das Klagebegehren zur Gänze, also auch hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung der Punkte C b und c des Schiedsspruchs abwies. Es verneinte das Vorliegen der Unwirksamkeitsgründe nach § 595 Z 3 und 4 ZPO aber auch nach Z 5 hinsichtlich des Punktes C a des Schiedsspruchs im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie das Erstgericht. Zu der die Punkte C b und c des Schiedsspruchs betreffenden Berufung der Beklagten führte es hingegen Folgendes aus:

Auch die Frage der Einräumung, Gestaltung und Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis sei in den Begriff der Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und über die Auslegung und Anwendung des Gesellschaftsvertrages einzuordnen. Dies ergebe sich schon aus der Überschrift des zweiten Titels des ersten Abschnittes des zweiten Buches des Handelsgesetzbuches, die laute: „Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander" (§§ 109 bis 122 HGB). Die Geschäftsführungsbefugnis gehöre zu den Rechten und Pflichten der Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses, wobei mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die dispositiven Normen der §§ 114 ff HGB Platz greifen.

Entgegen der Meinung des Erstgerichtes habe daher das Schiedsgericht auch in den Punkten C b und c des Schiedsspruchs die ihm durch die Unterwerfungsklausel gezogenen Grenzen seiner Aufgaben nicht überschritten, sodass auch diese Punkte des Schiedsspruchs nicht mit dem Unwirksamkeitsgrund des § 595 Z 5 ZPO behaftet seien. Der am 30. 10. 1968 gefällte Schiedsspruch sei also im vollen Umfang wirksam geworden.

Die Kläger fechten das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Umfange nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragen, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht verweisen die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf den Spruch des im Vorprozess gegen Hofrat Dr. Fritz Morell ergangenen, infolge Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanzen rechtskräftig gewordenen Urteils des Erstgerichtes vom 16. 5. 1969, 1 a Cg 12/69, durch das nicht nur Hofrat Dr. Morell schuldig erkannt wurde, den Schiedsspruch vom 30. 10. 1968 samt zwei Ausfertigungen und Rechtskraftklausel zu unterfertigen, sondern auch ausgesprochen wurde, dass die Unterschrift mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die fehlende Unterschrift des Hofrates Dr. Morell unter dem Schiedsspruch vom 30. 10. 1968, seinen Ausfertigungen und der Rechtskraftklausel durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess als ersetzt anzusehen ist und der Schiedsspruch so zu behandeln ist, als ob die Unterschriften des Hofrates Dr. Morell von ihm selbst abgegeben worden wären. Es erübrigt sich daher, auf die Streitfrage einzugehen, ob aufgrund eines einen Beklagten zur Abgabe einer Unterschrift verurteilenden Erkenntnisses Exekution nach § 354 EO geführt werden müsse oder ob die Unterschrift mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Der Oberste Gerichtshof hätte zwar keine Bedenken, der auf die Ausführungen Faschings (Kommentar, Lieferung 25 S 752/753) gestützten Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, dass allgemein in der Unterschrift des Schiedsrichters die Willenserklärung, den Schiedsspruchs wirksam werden zu lassen, liege, die Unterfertigung daher konstitutive Wirkung habe, sodass das verurteilende gerichtliche Erkenntnis nicht nach § 354 EO zu vollstrecken sei, sondern nach § 367 EO die Unterschrift und die in ihr verkörperte Willenserklärung ersetze. Für den vorliegenden Fall kann es aber mit Rücksicht auf den im Spruch des gegen Hofrat Dr. Morell ergangenen Urteils enthaltenen Satz, dass die Unterschrift mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte, überhaupt nicht zweifelhaft sein.

Damit ist aber auch die Frage beantwortet, ob das von den Beklagten erwirkte Urteil des Vorprozesses zugunsten der Kläger Tatbestandswirkung habe. Da mit diesem Urteil die Unterschriften des Hofrates Dr. Morell als abgegeben gelten, ist der Schiedsspruch voll wirksam so als ob Hofrat Dr. Morell ihn freiwillig unterschrieben hätte. Sämtliche am Schiedsverfahren beteiligten Parteien können im vollen Umfang von ihm Gebrauch machen. Der Anfechtungsgrund nach § 595 Z 3 ZPO liegt somit nicht vor.

Auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes nach § 595 Z 4 ZPO vermögen die Revisionsausführungen keine Bedenken gegen die Ansicht der Untergerichte wachzurufen. Der Schiedsspruch wurde am 30. 10. 1968 gefällt, der Schiedsrichter Dr. Moosbrugger wurde von den Klägern am 30. 10. 1969, also ein Jahr später, abgelehnt. An der Fällung des Schiedsspruches hat daher kein (ob begründet oder unbegründet) abgelehnter Schiedsrichter teilgenommen, sodass auch nicht gesagt werden kann, die Ablehnung eines Schiedsrichters sei vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unterschrift eines Schiedsrichters, nämlich des Hofrates Dr. Morell, erst nachträglich durch Urteil ersetzt wurde, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der sachliche Inhalt des Schiedsspruchs schon am 30. 10. 1968 feststand und trotz Fehlens einer Unterschrift nachträglich nicht mehr geändert werden konnte.

Den Untergerichten ist aber auch darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Schiedsrichter Dr. Moosbrugger die Beklagten im Jahre 1966 in einer Steuerangelegenheit anwaltlich vertreten hat, keinen Grund darstellen könnte, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Das Berufungsgericht hat schließlich auch das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach § 595 Z 5 ZPO mit Recht verneint. Nach dem Schiedsvertrag vom 12. 8. 1963 unterwarfen sich die Gesellschafter unter anderem bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht.

Das Berufungsgericht hat richtig dargelegt, dass sich diese Unterwerfungsklausel auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung erstreckt. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Jede andere Auslegung der Unterwerfungsklausel würde zu diffizilen Streitigkeiten und Unterscheidungen führen, ob und inwieweit irgendwelche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages seiner ursprünglichen Fassung oder der späteren Änderung entstammen und daher der Kognition des Schiedsgerichtes oder des ordentlichen Gerichtes unterfallen. Schiedsklauseln sind - wie sowohl das Berufungsgericht als auch die Revisionsgegner mit Recht hervorheben - ausdehnend auszulegen (JBl 1930, 18). Dass die Punktation vom 11. 7. 1967 eine Modifikation des Gesellschaftsvertrages bedeutet, unterliegt keinem Zweifel; wurde doch durch die Punktation das teilweise Ausscheiden der Kläger aus der Gesellschaft vereinbart und damit eine Reihe wesentlicher Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bereinigt. Die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Punktation fällt daher im Sinne der Unterwerfungsklausel in die Kompetenz des Schiedsgerichtes. Dadurch, dass es im Punkt C a seines Spruchs feststellte, dass infolge der von den Klägern zu Punkt 13.) abgegebenen Erklärung des Verzichtes auf Rücktritt die Punktation für die Streitparteien ohne Bedingung rechtsverbindlich geworden ist, hat es somit seine Zuständigkeit nicht überschritten.

Hinsichtlich der Punkte C b und c des Schiedsspruchs verweist das Berufungsgericht zutreffend auf die Überschrift zu den §§ 109 bis 122 HGB („Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander") sowie auf den Inhalt dieser Paragraphen. Diese regeln unter anderem die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter, allerdings nur vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch den Gesellschaftsvertrag. § 117 HGB bestimmt, wann und unter welche Voraussetzungen einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen werden kann. Dem Berufungsgericht ist also darin zuzustimmen, dass die Entscheidung darüber, ob dem seinerzeitigen Erstbeklagten Manfred R***** die Geschäftsführungsbefugnis in der OHG Franz M. R***** (soweit sie nicht den durch die Punktation ausgenommenen Betrieb M***** betrifft) entzogen wurde, sowie darüber, dass der „Zweitbeklagte" Ing. Guntram R***** und der „Drittbeklagte" Lothar R***** dem Antrag auf Entzug dieser Geschäftsführungsbefugnis zustimmen müssen, eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung des Gesellschaftsvertrages überhaupt betrifft. Daraus folgt aber, dass das Schiedsgericht auch durch die Aussprüche in C b und c seines Schiedsspruchs die ihm durch die Unterwerfungsklausel des Schiedsvertrages gezogenen Grenzen nicht überschritten hat und dass der Unwirksamkeitsgrund des § 595 Z 5 ZPO auch diesbezüglich nicht gegeben ist.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E79558 5Ob208.71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0050OB00208.71.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19711215_OGH0002_0050OB00208_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten