RS OGH 2011/1/19 5Ob326/71; 3Ob206/73; 3Ob128/79; 3Ob8/84; 3Ob109/85; 3Ob28/87; 3Ob160/03f; 3Ob243/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

ABGB §364c B2
ABGB §364c C1
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zulässigkeit der Zwangsversteigerung trotz eingetragenen Veräußerungsverbotes, wenn der Verbotsberechtigte selbst die Zwangsversteigerung betreibt oder sich aus der Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft ergibt, daß der Verbotsberechtigte nicht zu den in § 364 c ABGB umschriebenen Personenkreis zählt. Will sich der betreibende Gläubiger auf einen solchen Ausnahmetatbestand oder auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begründenden Tatsachen behaupten.Zulässigkeit der Zwangsversteigerung trotz eingetragenen Veräußerungsverbotes, wenn der Verbotsberechtigte selbst die Zwangsversteigerung betreibt oder sich aus der Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft ergibt, daß der Verbotsberechtigte nicht zu den in Paragraph 364, c ABGB umschriebenen Personenkreis zählt. Will sich der betreibende Gläubiger auf einen solchen Ausnahmetatbestand oder auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begründenden Tatsachen behaupten.

Entscheidungstexte

  • RS0010732">5 Ob 326/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 326/71
    Veröff: SZ 44/189 = EvBl 1972/135 S 242
  • 3 Ob 206/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 3 Ob 206/73
    nur: Will sich der betreibende Gläubiger auf die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung berufen, so muß er schon im Exekutionsantrag das und die begründenden Tatsachen behaupten. (T1)
  • 3 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 128/79
    auch; Beisatz: Unbeachtlichkeit der Einverleibung eines Veräußerungs-und Belastungsverbots zugunsten einer Person, die nicht zum Bereich §364 c ABGB gehört. (T2)
    Anm: Veröff: NZ 1980,156
  • RS0010732">3 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 8/84
    nur T1; NZ 1984,156 = RdW 1984,273 = EvBl 1984/99 S 395 = JBl
    1985,164 = SZ 57/63
  • RS0010732">3 Ob 109/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 109/85
    nur T1
  • RS0010732">3 Ob 28/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 28/87
    vgl auch
    Anm: Veröff: SZ 60/39
  • RS0010732">3 Ob 160/03f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 160/03f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Zustimmung muss im Exekutionsantrag behauptet und urkundlich nachgewiesen werden. (T3)
  • RS0010732">3 Ob 243/03m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 243/03m
    Vgl; Beisatz: Wurde der Verbotsberechtigte in einem Anfechtungsprozess zur Duldung der Exekution verpflichtet, so muss der Betreibende die das Belastungs- und Veräußerungsverbot überspielende Entscheidung im Anfechtungsprozess sowohl im Exekutionsantrag anführen als auch im Original beilegen. (T4)
  • RS0010732">3 Ob 245/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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