Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Wenn der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt behauptet, den der Beklagte nicht bestreitet (hier: daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines bestehenden Testaments gegeben seien), ist davon auszugehen, auch wenn der Kläger in einem anderen Rechtsstreit gegenteilige Behauptungen (zB daß das Testament gemäß § 565 ABGB ungültig sei) aufstellt.Wenn der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt behauptet, den der Beklagte nicht bestreitet (hier: daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines bestehenden Testaments gegeben seien), ist davon auszugehen, auch wenn der Kläger in einem anderen Rechtsstreit gegenteilige Behauptungen (zB daß das Testament gemäß Paragraph 565, ABGB ungültig sei) aufstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037847Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00291_7100000_001