Norm
ABGB §933aRechtssatz
Die Beweislastumkehrung des § 1298 ABGB gilt nur für die Frage des Vorliegens eines Verschuldens überhaupt, nicht aber für die Art des Verschuldens.Die Beweislastumkehrung des Paragraph 1298, ABGB gilt nur für die Frage des Vorliegens eines Verschuldens überhaupt, nicht aber für die Art des Verschuldens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025