RS OGH 2018/11/27 2Ob296/71, 2Ob65/72 (2Ob66/72), 4Ob30/73, 2Ob184/73, 8Ob133/74, 2Ob13/76, 3Ob651/7

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Veröffentlicht am 27.01.1972
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Rechtssatz

Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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