RS OGH 1972/2/24 3Ob3/72

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Veröffentlicht am 24.02.1972
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Norm

EO §44 Abs1 A1
EO §44 Abs2 Z3 C
EO §355 Abs1 VIIId

Rechtssatz

Die Gefahr im Sinne des § 44 Abs 1 EO ist beim Vollzug einer Beugehaft nach § 355 Abs 1 EO (hier 5 Tage) gegen einen Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer (hier einer GesmbH) offenkundig. Beim Vollzug der Haft gegen ein leitendes Organ einer GesmbH (als deren gesetzlicher Vertreter) gilt dies entsprechend sowohl für den Vertreter, als auch für die vertretene Gesellschaft (= Verpflichtete). Die Aufschiebung der Haft ist in solchen Fällen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/72
    Entscheidungstext OGH 24.02.1972 3 Ob 3/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001713

Dokumentnummer

JJR_19720224_OGH0002_0030OB00003_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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