RS OGH 2021/6/22 1Ob24/72; 1Ob721/81; 2Ob527/82; 1Ob542/82; 8Ob541/90; 1Ob258/97s; 9Ob342/97b; 6Ob62

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Veröffentlicht am 01.03.1972
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Rechtssatz

Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso aber auch schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern, Kreditinstituten, die Einholung und Verwertung des Inhaltes von Akten und so weiter, wobei der Umfang der heranzuziehenden Beweismittel vom Ermessen des Gerichtes bestimmt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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