RS OGH 1972/3/1 11Os11/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1972
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Norm

StPO §321 Abs2 B
StPO §323 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen Mittäter abgesondert ergangenen Urteils ist daher, soweit überhaupt infolge allfälliger Zweifel an dieser Wirkung eine Notwendigkeit hiefür besteht, nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern nur in der nach dem § 323 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen zu behandeln.Die Vorschrift des Paragraph 321, Absatz 2, StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen Mittäter abgesondert ergangenen Urteils ist daher, soweit überhaupt infolge allfälliger Zweifel an dieser Wirkung eine Notwendigkeit hiefür besteht, nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern nur in der nach dem Paragraph 323, Absatz 2, StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 11/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 11 Os 11/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100964

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0110OS00011_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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